Rechtstracker.at

Art. 57

Fassungen
01.06.1988 bis 31.05.1992 — BGBl. Nr. 277/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5701.06.198831.05.1992 BGBl. Nr. 277/1988 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1988,

Typ

Vertrag – Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 57

Inkrafttretensdatum

01.06.1988BGBl. Nr. 277/1988

Außerkrafttretensdatum

31.05.1992

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

römisch fünf. ALLGEMEINE UND FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 57

Der Austausch von Universitäts- und Hochschulprofessoren, von Universitäts- und Hochschuldozenten und sonstigen Wissenschaftern und Forschern gemäß den Artikeln 3 und 11 erfolgt zu folgenden Bedingungen:

  1. Litera a
    Die zuständige Behörde im Entsendestaat kommt für die Kosten der Hin- und Rückreise bis zum Bestimmungsort auf.
  2. Litera b
    Die zuständige Behörde im Empfangsstaat trägt die Aufenthaltskosten, die zur Durchführung des Besuchsprogrammes notwendigen Reisekosten im Inland und gewährt im Bedarfsfalle ärztliche Hilfe.
  3. Litera c
    Die zuständige Behörde in Jugoslawien gewährt kostenlose Hotelunterbringung und ein Taggeld in der Höhe von 6 000 Dinar und ein allfälliges Vortragshonorar nach geltenden internen Bestimmungen.
  4. Litera d
    Die österreichische Seite gewährt ein Taggeld von 850 S für Universitäts- und Hochschulprofessoren bzw. 750 S für Universitäts- und Hochschuldozenten und sonstige Wissenschafter und Forscher für Unterbringung und Aufenthalt. Jeder Vortragende im Rahmen des Professorenaustausches erhält außerdem einen Betrag von 1 000 S für jeden Universitätsort, an dem er eine Gastvorlesung hält.

Schlagworte

Universitätsprofessor, Universitätsdozent, Hinreise

Gesetzesnummer

10009665

Dokumentnummer

NOR12122261

Alte Dokumentnummer

N7198813050H