Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 277/1988Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 57Artikel 57
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
V. ALLGEMEINE UND FINANZIELLE BESTIMMUNGENrömisch fünf. ALLGEMEINE UND FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 57
Der Austausch von Universitäts- und Hochschulprofessoren, von Universitäts- und Hochschuldozenten und sonstigen Wissenschaftern und Forschern gemäß den Artikeln 3 und 11 erfolgt zu folgenden Bedingungen:
Die zuständige Behörde im Entsendestaat kommt für die Kosten der Hin- und Rückreise bis zum Bestimmungsort auf.
Die zuständige Behörde im Empfangsstaat trägt die Aufenthaltskosten, die zur Durchführung des Besuchsprogrammes notwendigen Reisekosten im Inland und gewährt im Bedarfsfalle ärztliche Hilfe.
Die zuständige Behörde in Jugoslawien gewährt kostenlose Hotelunterbringung und ein Taggeld in der Höhe von 6 000 Dinar und ein allfälliges Vortragshonorar nach geltenden internen Bestimmungen.
Die österreichische Seite gewährt ein Taggeld von 850 S für Universitäts- und Hochschulprofessoren bzw. 750 S für Universitäts- und Hochschuldozenten und sonstige Wissenschafter und Forscher für Unterbringung und Aufenthalt. Jeder Vortragende im Rahmen des Professorenaustausches erhält außerdem einen Betrag von 1 000 S für jeden Universitätsort, an dem er eine Gastvorlesung hält.
Schlagworte
Universitätsprofessor, Universitätsdozent, Hinreise
Dokumentnummer
NOR12122261
Alte Dokumentnummer
N7198813050H