Rechtstracker.at

Art. 59

Fassungen
01.06.1988 bis 31.05.1992 — BGBl. Nr. 277/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5901.06.198831.05.1992 BGBl. Nr. 277/1988 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1988,

Typ

Vertrag – Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 59

Inkrafttretensdatum

01.06.1988BGBl. Nr. 277/1988

Außerkrafttretensdatum

31.05.1992

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 59

Für den Austausch von Stipendiaten gemäß Artikel 5 erbringen die Vertragsparteien folgende Leistungen:

Die jugoslawische Seite gewährt:

  1. Litera a
    ein Monatsstipendium im Betrag von 39 000 Dinar für Kandidaten mit Universitätsdiplom bzw. im Betrag von 40 000 Dinar für Kandidaten mit Magister- und Doktorgrad.
    Für die im Studentenheim untergebrachten Kandidaten wird außer dem Stipendium ein finanzieller Ersatz in der Höhe des Betrages für Unterkunft und Verpflegung im Studentenheim, in dem sie untergebracht sind, sichergestellt, und für die privat untergebrachten Kandidaten wird der für Unterkunft und Verpflegung im Studentenheim festgelegte Betrag, zusätzlich 10 000 Dinar monatlich, sichergestellt;
  2. Litera b
    ein einmaliger Betrag zum Ankauf von Büchern in der Höhe von 14 000 Dinar bei einem Aufenthalt bis zu sechs Monaten und von 16 000 Dinar bei einem Aufenthalt von mehr als sechs Monaten, sowie
  3. Litera c
    Tagesgeld für die Reisen innerhalb des Landes nach genehmigten Fortbildungsprogramm im Betrag von 3 500 Dinar.
Die österreichische Seite gewährt:
  1. Litera a
    ein monatliches Stipendium von 5 700 S für Studenten, von 6 200 S für graduierte Akademiker und 7 200 S für Universitätsdozenten und Universitätsassistenten;
  2. Litera b
    eine Bücherzulage von 1 000 S pro Semester;
  3. Litera c
    eine einmalige Zulage von 2 500 S für Stipendiaten, die ein volles Studienjahr bleiben;
  4. Litera d
    Unterstützung bei der Unterbringung in einem Studentenheim;
  5. Litera e
    wenn eine Unterbringung in einem Studentenheim nicht möglich ist, eine monatliche Wohnungszulage in der Höhe des Differenzbetrages zwischen der Monatsmiete in einem Studentenheim und den tatsächlichen Mietkosten bis zur Höhe von 3 000 S.
Das Alter der Stipendiaten soll 35 Jahre nicht überschreiten.
Die Vertragsparteien gewähren im Bedarfsfalle unentgeltliche medizinische Betreuung.
Jede Vertragspartei trägt die Kosten für Reisen von Stipendiaten der anderen Vertragspartei im Inland, die im Studienprogramm vorgesehen sind.
Die Vertragsparteien erleichtern die Unterbringung der Stipendiaten in Studentenheimen.

Schlagworte

Magistergrad

Gesetzesnummer

10009665

Dokumentnummer

NOR12122263

Alte Dokumentnummer

N7198813052H