Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 277/1988Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 59Artikel 59
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 59
Für den Austausch von Stipendiaten gemäß Artikel 5 erbringen die Vertragsparteien folgende Leistungen:
Die jugoslawische Seite gewährt:
ein Monatsstipendium im Betrag von 39 000 Dinar für Kandidaten mit Universitätsdiplom bzw. im Betrag von 40 000 Dinar für Kandidaten mit Magister- und Doktorgrad.
Für die im Studentenheim untergebrachten Kandidaten wird außer dem Stipendium ein finanzieller Ersatz in der Höhe des Betrages für Unterkunft und Verpflegung im Studentenheim, in dem sie untergebracht sind, sichergestellt, und für die privat untergebrachten Kandidaten wird der für Unterkunft und Verpflegung im Studentenheim festgelegte Betrag, zusätzlich 10 000 Dinar monatlich, sichergestellt;
ein einmaliger Betrag zum Ankauf von Büchern in der Höhe von 14 000 Dinar bei einem Aufenthalt bis zu sechs Monaten und von 16 000 Dinar bei einem Aufenthalt von mehr als sechs Monaten, sowie
Tagesgeld für die Reisen innerhalb des Landes nach genehmigten Fortbildungsprogramm im Betrag von 3 500 Dinar.
Die österreichische Seite gewährt:
ein monatliches Stipendium von 5 700 S für Studenten, von 6 200 S für graduierte Akademiker und 7 200 S für Universitätsdozenten und Universitätsassistenten;
eine Bücherzulage von 1 000 S pro Semester;
eine einmalige Zulage von 2 500 S für Stipendiaten, die ein volles Studienjahr bleiben;
Unterstützung bei der Unterbringung in einem Studentenheim;
wenn eine Unterbringung in einem Studentenheim nicht möglich ist, eine monatliche Wohnungszulage in der Höhe des Differenzbetrages zwischen der Monatsmiete in einem Studentenheim und den tatsächlichen Mietkosten bis zur Höhe von 3 000 S.
Das Alter der Stipendiaten soll 35 Jahre nicht überschreiten.
Die Vertragsparteien gewähren im Bedarfsfalle unentgeltliche medizinische Betreuung.
Jede Vertragspartei trägt die Kosten für Reisen von Stipendiaten der anderen Vertragspartei im Inland, die im Studienprogramm vorgesehen sind.
Die Vertragsparteien erleichtern die Unterbringung der Stipendiaten in Studentenheimen.
Dokumentnummer
NOR12122263
Alte Dokumentnummer
N7198813052H