Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 277/1988Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 6
Die Vertragsparteien unterstützen durch Vermittlung der zuständigen Behörden die Zusammenarbeit zwischen den Instituten bzw. Lehrstühlen für Germanistik an den Universitäten in Österreich und in Jugoslawien, sowie die Zusammenarbeit zwischen den Instituten für Slawistik der Universitäten in Österreich und den Lehrstühlen für Sprachen und Literatur der jugoslawischen Völker an den Universitäten in Jugoslawien.
Dokumentnummer
NOR12122210
Alte Dokumentnummer
N7198812999H