Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 277/1988Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 60Artikel 60
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 60
Für den Austausch von Stipendiaten gemäß Artikel 8 erbringen die Vertragsparteien folgende Leistungen:
Die jugoslawische Seite gewährt:
Kosten für Unterbringung und Verpflegung
sowie
Kosten für Ausflüge im Rahmen der Seminare.
Die österreichische Seite gewährt:
in den Monaten Juli, August und September ein Monatsstipendium von 7 500 S;
die Übernahme der Kurskosten bis zu einem Höchstbetrag von 6 000 S beim Besuch von Sprachkursen;
für die übrigen Monate gelten die Bestimmungen des Artikels 59.
Das Alter der Stipendiaten soll 35 Jahre nicht überschreiten.
Die Vertragsparteien gewähren im Bedarfsfalle unentgeltliche medizinische Betreuung.
Dokumentnummer
NOR12122264
Alte Dokumentnummer
N7198813053H