Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 277/1988Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 61Artikel 61
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 61
Die Abwicklung von kurzfristigen Besuchen erfolgt zu folgenden Bedingungen:
Die zuständige Behörde des Entsendestaates kommt für die Kosten der Hin- und Rückreise bis zum Bestimmungsort auf.
Die zuständige Behörde des Empfangsstaates stellt die Aufenthaltskosten, die zur Durchführung des Besuchsprogrammes notwendigen Reisekosten im Inland, ärztlichen Beistand im Bedarfsfall und soweit erforderlich einen Dolmetsch zur Verfügung.
Die zuständigen Behörden in Jugoslawien gewähren kostenlose Unterbringung sowie ein Taggeld von 6 000 Dinar.
Die österreichische Seite gewährt kostenlose Unterbringung (Nächtigung und Frühstück) sowie ein Taggeld von 300 S.
Dokumentnummer
NOR12122265
Alte Dokumentnummer
N7198813054H