Rechtstracker.at

Art. 61

Fassungen
01.06.1988 bis 31.05.1992 — BGBl. Nr. 277/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6101.06.198831.05.1992 BGBl. Nr. 277/1988 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1988,

Typ

Vertrag – Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 61

Inkrafttretensdatum

01.06.1988BGBl. Nr. 277/1988

Außerkrafttretensdatum

31.05.1992

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 61

Die Abwicklung von kurzfristigen Besuchen erfolgt zu folgenden Bedingungen:

  1. Litera a
    Die zuständige Behörde des Entsendestaates kommt für die Kosten der Hin- und Rückreise bis zum Bestimmungsort auf.
  2. Litera b
    Die zuständige Behörde des Empfangsstaates stellt die Aufenthaltskosten, die zur Durchführung des Besuchsprogrammes notwendigen Reisekosten im Inland, ärztlichen Beistand im Bedarfsfall und soweit erforderlich einen Dolmetsch zur Verfügung.
  3. Litera c
    Die zuständigen Behörden in Jugoslawien gewähren kostenlose Unterbringung sowie ein Taggeld von 6 000 Dinar.
  4. Litera d
    Die österreichische Seite gewährt kostenlose Unterbringung (Nächtigung und Frühstück) sowie ein Taggeld von 300 S.

Schlagworte

Hinreise

Gesetzesnummer

10009665

Dokumentnummer

NOR12122265

Alte Dokumentnummer

N7198813054H