Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 277/1988Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 62Artikel 62
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 62
(1)Absatz eins,Die zuständigen Behörden in den beiden Vertragsstaaten geben einander jedes Jahr bis spätestens 1. März die Listen ihrer Haupt- und Ersatzkandidaten für Stipendien gemäß Artikel 5 dieses Übereinkommens mit Angaben über deren Ausbildung, Fachgebiete, Studienvorhaben und Fremdsprachenkenntnisse bekannt. Die zuständige Behörde des Empfangsstaates wird der entsendenden Seite drei Monate nach Erhalt dieses Vorschlages die Entscheidung über die Kandidatenliste übermitteln.
(2)Absatz 2,Bei Kurzstipendien sind die Vertragsparteien bemüht, Kandidaten, welche auch nach der oben erwähnten Frist nominiert werden, zu akzeptieren.
Dokumentnummer
NOR12122266
Alte Dokumentnummer
N7198813055H