Rechtstracker.at

Art. 62

Fassungen
01.06.1988 bis 31.05.1992 — BGBl. Nr. 277/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6201.06.198831.05.1992 BGBl. Nr. 277/1988 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1988,

Typ

Vertrag – Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 62

Inkrafttretensdatum

01.06.1988BGBl. Nr. 277/1988

Außerkrafttretensdatum

31.05.1992

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 62

  1. Absatz eins,Die zuständigen Behörden in den beiden Vertragsstaaten geben einander jedes Jahr bis spätestens 1. März die Listen ihrer Haupt- und Ersatzkandidaten für Stipendien gemäß Artikel 5 dieses Übereinkommens mit Angaben über deren Ausbildung, Fachgebiete, Studienvorhaben und Fremdsprachenkenntnisse bekannt. Die zuständige Behörde des Empfangsstaates wird der entsendenden Seite drei Monate nach Erhalt dieses Vorschlages die Entscheidung über die Kandidatenliste übermitteln.
  2. Absatz 2,Bei Kurzstipendien sind die Vertragsparteien bemüht, Kandidaten, welche auch nach der oben erwähnten Frist nominiert werden, zu akzeptieren.

Schlagworte

Hauptkandidat

Gesetzesnummer

10009665

Dokumentnummer

NOR12122266

Alte Dokumentnummer

N7198813055H