Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 277/1988Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 63Artikel 63
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 63
Die zuständige Behörde des Entsendestaates, die auf Grund dieses Programmes Personen entsendet, wird der zuständigen Behörde des Empfangsstaates die Namen der zu entsendenden Personen sowie ein Besuchsprogramm mindestens zwei Monate vor dem geplanten Termin des Besuches auf diplomatischem Wege bekanntgeben. Das genaue Ankunftsdatum der entsendeten Personen soll der anderen Vertragspartei mindestens zehn Tage vor Antritt der Reise mitgeteilt werden.
Dokumentnummer
NOR12122267
Alte Dokumentnummer
N7198813056H