Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 277/1988Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 65Artikel 65
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 65
Die Aufteilung der Kosten für den Austausch von Ausstellungen wird folgendermaßen geregelt:
Die zuständige Behörde des Entsendestaates trägt die Transportkosten bis zum Ort der ersten Ausstellung im Gastland sowie vom Ort der letzten Ausstellung.
Die zuständige Behörde des Entsendestaates trägt die gesamten Kosten für die Versicherung der Ausstellung. Die empfangende Seite wird alle für die Sicherheit der Exponate notwendigen Maßnahmen treffen.
Die zuständige Behörde des Empfangsstaates trägt die Kosten der Organisation und Werbung (Ausstellungsräume, Plakate, Katalog usw.).
Im Fall der Beschädigung von Exponaten ist die zuständige Behörde des Empfangsstaates verpflichtet, der
zuständigen Behörde des Entsendestaates alle Dokumente über den Schaden zuzustellen, die einen Entschädigungsanspruch bei der Versicherungsgesellschaft ermöglichen.
Die Kosten der Beschaffung dieser Dokumente trägt die zuständige Behörde des Empfangsstaates.
Die Restaurierung der beschädigten Exponate darf nicht ohne Zustimmung der zuständigen Behörde des Entsendestaates vorgenommen werden.
Die Kosten der Entsendung der für die Ausstellung verantwortlichen Personen werden grundsätzlich analog den Bestimmungen von Artikel 61 geregelt. Über
die Entsendung dieser Personen, die Aufenthaltsdauer und weitere Einzelheiten entscheiden die Organisatoren der Ausstellung für jeden einzelnen Fall.
Die zuständige Behörde des Entsendestaates übermittelt der zuständigen Behörde des Empfangsstaates
die Ausstellungsexponate ausstellungsbereit.
Dokumentnummer
NOR12122269
Alte Dokumentnummer
N7198813058H