Rechtstracker.at

Art. 65

Fassungen
01.06.1988 bis 31.05.1992 — BGBl. Nr. 277/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6501.06.198831.05.1992 BGBl. Nr. 277/1988 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1988,

Typ

Vertrag – Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 65

Inkrafttretensdatum

01.06.1988BGBl. Nr. 277/1988

Außerkrafttretensdatum

31.05.1992

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 65

Die Aufteilung der Kosten für den Austausch von Ausstellungen wird folgendermaßen geregelt:

  • Strichaufzählung
    Die zuständige Behörde des Entsendestaates trägt die Transportkosten bis zum Ort der ersten Ausstellung im Gastland sowie vom Ort der letzten Ausstellung.
  • Strichaufzählung
    Die zuständige Behörde des Entsendestaates trägt die gesamten Kosten für die Versicherung der Ausstellung. Die empfangende Seite wird alle für die Sicherheit der Exponate notwendigen Maßnahmen treffen.
  • Strichaufzählung
    Die zuständige Behörde des Empfangsstaates trägt die Kosten der Organisation und Werbung (Ausstellungsräume, Plakate, Katalog usw.).
  • Strichaufzählung
    Im Fall der Beschädigung von Exponaten ist die zuständige Behörde des Empfangsstaates verpflichtet, der
    zuständigen Behörde des Entsendestaates alle Dokumente über den Schaden zuzustellen, die einen Entschädigungsanspruch bei der Versicherungsgesellschaft ermöglichen.
    Die Kosten der Beschaffung dieser Dokumente trägt die zuständige Behörde des Empfangsstaates.
  • Strichaufzählung
    Die Restaurierung der beschädigten Exponate darf nicht ohne Zustimmung der zuständigen Behörde des Entsendestaates vorgenommen werden.
  • Strichaufzählung
    Die Kosten der Entsendung der für die Ausstellung verantwortlichen Personen werden grundsätzlich analog den Bestimmungen von Artikel 61 geregelt. Über
    die Entsendung dieser Personen, die Aufenthaltsdauer und weitere Einzelheiten entscheiden die Organisatoren der Ausstellung für jeden einzelnen Fall.
  • Strichaufzählung
    Die zuständige Behörde des Entsendestaates übermittelt der zuständigen Behörde des Empfangsstaates
    die Ausstellungsexponate ausstellungsbereit.

Gesetzesnummer

10009665

Dokumentnummer

NOR12122269

Alte Dokumentnummer

N7198813058H