Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 277/1988Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 67Artikel 67
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 67
Über die Bedingungen für Ensemblegastspiele werden sich deren Organisatoren unmittelbar verständigen. Grundsätzlich werden die Ensemblegastspiele auf nichtkommerzieller Basis unter folgenden Bedingungen realisiert:
Die zuständige Behörde bzw. die zuständigen Organisatoren des Empfangsstaates tragen die Unterkunftskosten (Hotel und Frühstück), Taggelder von auf jugoslawischer Seite 6 000 Dinar pro Tag, auf österreichischer Seite 300 S pro Tag und Reisekosten für die Mitglieder des Ensembles sowie Transportkosten für die Requisiten (Instrumente und Dekoration) auf dem Gebiet ihres Landes, sofern das Ensemble in zwei oder mehreren Städten Gastspiele durchführt.
Die zuständige Behörde bzw. die zuständigen Organisatoren des Ensemblestaates übernehmen die Reisekosten für die Mitglieder des Ensembles und die Transportkosten der Requisiten bis zum ersten Ort im Gastland sowie Rückreisekosten und Rücktransport vom Ort des letzten Gastspieles auf dem Gebiet des Empfangsstaates.
Dokumentnummer
NOR12122271
Alte Dokumentnummer
N7198813060H