Rechtstracker.at

Art. 67

Fassungen
01.06.1988 bis 31.05.1992 — BGBl. Nr. 277/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6701.06.198831.05.1992 BGBl. Nr. 277/1988 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1988,

Typ

Vertrag – Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 67

Inkrafttretensdatum

01.06.1988BGBl. Nr. 277/1988

Außerkrafttretensdatum

31.05.1992

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 67

Über die Bedingungen für Ensemblegastspiele werden sich deren Organisatoren unmittelbar verständigen. Grundsätzlich werden die Ensemblegastspiele auf nichtkommerzieller Basis unter folgenden Bedingungen realisiert:

Die zuständige Behörde bzw. die zuständigen Organisatoren des Empfangsstaates tragen die Unterkunftskosten (Hotel und Frühstück), Taggelder von auf jugoslawischer Seite 6 000 Dinar pro Tag, auf österreichischer Seite 300 S pro Tag und Reisekosten für die Mitglieder des Ensembles sowie Transportkosten für die Requisiten (Instrumente und Dekoration) auf dem Gebiet ihres Landes, sofern das Ensemble in zwei oder mehreren Städten Gastspiele durchführt.

Die zuständige Behörde bzw. die zuständigen Organisatoren des Ensemblestaates übernehmen die Reisekosten für die Mitglieder des Ensembles und die Transportkosten der Requisiten bis zum ersten Ort im Gastland sowie Rückreisekosten und Rücktransport vom Ort des letzten Gastspieles auf dem Gebiet des Empfangsstaates.

Gesetzesnummer

10009665

Dokumentnummer

NOR12122271

Alte Dokumentnummer

N7198813060H