Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 277/1988Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 69Artikel 69
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 69
(1)Absatz eins,Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitteilen, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für dessen Inkrafttreten erfüllt sind. Das Übereinkommen hat eine Geltungsdauer von drei Jahren.
(2)Absatz 2,Nach Ablauf der dreijährigen Geltungsdauer bleibt es, sofern es nicht von einer Seite mindestens sechs Monate vor seinem Ablauf gekündigt wird, auch weiterhin in Kraft, aber nicht länger als ein Jahr vom Zeitpunkt, an dem es außer Kraft treten würde.
Dokumentnummer
NOR12122273
Alte Dokumentnummer
N7198813062H