Rechtstracker.at

Art. 69

Fassungen
01.06.1988 bis 31.05.1992 — BGBl. Nr. 277/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6901.06.198831.05.1992 BGBl. Nr. 277/1988 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1988,

Typ

Vertrag – Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 69

Inkrafttretensdatum

01.06.1988BGBl. Nr. 277/1988

Außerkrafttretensdatum

31.05.1992

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 69

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitteilen, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für dessen Inkrafttreten erfüllt sind. Das Übereinkommen hat eine Geltungsdauer von drei Jahren.
  2. Absatz 2,Nach Ablauf der dreijährigen Geltungsdauer bleibt es, sofern es nicht von einer Seite mindestens sechs Monate vor seinem Ablauf gekündigt wird, auch weiterhin in Kraft, aber nicht länger als ein Jahr vom Zeitpunkt, an dem es außer Kraft treten würde.

Gesetzesnummer

10009665

Dokumentnummer

NOR12122273

Alte Dokumentnummer

N7198813062H