Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 277/1988Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 7
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien fördern das Studium der Sprachen und Literatur ihrer Völker und tauschen zu diesem Zweck Lektoren und Vortragende sowie Publikationen aus.
(2)Absatz 2,Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens werden folgende Lektoren tätig sein:
der Lektor für deutsche Sprache und österreichische Literatur an der Universität Zagreb,
der Lektor für deutsche Sprache und österreichische Literatur in Skoplje,
der Lektor für die mazedonische und die serbokroatische Sprache und Literatur an der Universität Wien,
der Lektor für serbokroatische Sprache und Literatur an der Universität Salzburg.
(3)Absatz 3,Die Vertragsparteien sind bereit, während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens folgende Lektoren auszutauschen:
einen Lektor für deutsche Sprache und österreichische Literatur an der Universität Zadar,
einen Lektor für serbokroatische Sprache und Literatur an der Universität Graz.
(4)Absatz 4,Die Vertragsparteien werden die Möglichkeiten prüfen, auf Ersuchen der jeweils anderen Vertragspartei weitere Lektoren der Sprachen und Literatur ihrer Völker zu entsenden.
Beide Seiten werden während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens insbesondere die Möglichkeit überprüfen, je einen Lektor für die deutsche Sprache und österreichische Literatur an den Universitäten Belgrad und Maribor sowie einen Lektor für serbokroatische Sprache und Literatur an der Universität Wien und einen Lektor für die slowenische Sprache und Literatur an der Universität Graz zu entsenden.
Dokumentnummer
NOR12122211
Alte Dokumentnummer
N7198813000H