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Art. 7

Fassungen
01.06.1988 bis 31.05.1992 — BGBl. Nr. 277/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 701.06.198831.05.1992 BGBl. Nr. 277/1988 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1988,

Typ

Vertrag – Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.06.1988BGBl. Nr. 277/1988

Außerkrafttretensdatum

31.05.1992

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien fördern das Studium der Sprachen und Literatur ihrer Völker und tauschen zu diesem Zweck Lektoren und Vortragende sowie Publikationen aus.
  2. Absatz 2,Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens werden folgende Lektoren tätig sein:
    • Strichaufzählung
      der Lektor für deutsche Sprache und österreichische Literatur an der Universität Zagreb,
    • Strichaufzählung
      der Lektor für deutsche Sprache und österreichische Literatur in Skoplje,
    • Strichaufzählung
      der Lektor für die mazedonische und die serbokroatische Sprache und Literatur an der Universität Wien,
    • Strichaufzählung
      der Lektor für serbokroatische Sprache und Literatur an der Universität Salzburg.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien sind bereit, während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens folgende Lektoren auszutauschen:
    • Strichaufzählung
      einen Lektor für deutsche Sprache und österreichische Literatur an der Universität Zadar,
    • Strichaufzählung
      einen Lektor für serbokroatische Sprache und Literatur an der Universität Graz.
  4. Absatz 4,Die Vertragsparteien werden die Möglichkeiten prüfen, auf Ersuchen der jeweils anderen Vertragspartei weitere Lektoren der Sprachen und Literatur ihrer Völker zu entsenden.

Beide Seiten werden während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens insbesondere die Möglichkeit überprüfen, je einen Lektor für die deutsche Sprache und österreichische Literatur an den Universitäten Belgrad und Maribor sowie einen Lektor für serbokroatische Sprache und Literatur an der Universität Wien und einen Lektor für die slowenische Sprache und Literatur an der Universität Graz zu entsenden.

Gesetzesnummer

10009665

Dokumentnummer

NOR12122211

Alte Dokumentnummer

N7198813000H