Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunstförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 146/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2020Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2aParagraph 2 a
Text
Fonds für Besondere Förderung im Zusammenhang mit COVID-19
§ 2a.Paragraph 2 a,
(1)Absatz eins,Zusätzlich zu den Mitteln gemäß § 1 Abs. 1 können abweichend von § 2 in den Jahren 2020 bis 2022 weitere Mittel aus einem Fonds für besondere Förderungen insbesondere auch für Strukturmaßnahmen im Bereich der Kulturwirtschaft gewährt werden. Der Fonds ist beim Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichtet, mit 10 Millionen Euro dotiert und hat keine eigene Rechtspersönlichkeit.Zusätzlich zu den Mitteln gemäß Paragraph eins, Absatz eins, können abweichend von Paragraph 2, in den Jahren 2020 bis 2022 weitere Mittel aus einem Fonds für besondere Förderungen insbesondere auch für Strukturmaßnahmen im Bereich der Kulturwirtschaft gewährt werden. Der Fonds ist beim Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichtet, mit 10 Millionen Euro dotiert und hat keine eigene Rechtspersönlichkeit.
(2)Absatz 2,Folgende Voraussetzungen müssen für eine solche Förderung vorliegen:
Besondere wirtschaftliche Betroffenheit der Branche durch den Ausbruch von COVID-19, die diese existenziell gefährdet;
Existenzielle Gefährdung trotz Ausschöpfung anderer zur Bewältigung der Folgen vom COVID-19 geschaffener Unterstützungsmaßnahmen und
Negative Folgeauswirkungen auf das Kunst- und Kulturleben in Österreich, wenn keine Unterstützung gewährt wird
(3)Absatz 3,Für die Förderung nach diesem Paragraphen ist eine eigene Richtlinie gemäß § 8 zu erlassen. Voraussetzung für diese Förderung ist ein Antrag beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.Für die Förderung nach diesem Paragraphen ist eine eigene Richtlinie gemäß Paragraph 8, zu erlassen. Voraussetzung für diese Förderung ist ein Antrag beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2021
Dokumentnummer
NOR40229417