Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
18.03.1988 bis 06.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1018.03.198806.04.1993 BGBl. Nr. 140/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 231/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reife- und Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

18.03.1988BGBl. Nr. 140/1988

Außerkrafttretensdatum

06.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 231/1993

Index

70/06 Schulunterricht

Text

3. ABSCHNITT

Durchführung der Reife-und Befähigungsprüfung

Auswahl der Aufgabenstellungen für die Klausurprüfung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die für die einzelnen schriftlichen Klausurarbeiten fachlich zuständigen Prüfer haben ihren Vorschlag für die Aufgabenstellungen auszuarbeiten, zu unterfertigen und unter Gewährleistung der Geheimhaltung mit den Unterlagen gemäß Absatz 3, sowie einer der Zahl der Prüfungskandidaten entsprechenden Anzahl von Abschriften persönlich dem Schulleiter zu übergeben. Dabei sind zur Wahl vorzuschlagen:
    1. Ziffer eins
      für die Arbeit in Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie) zwei Aufgabenstellungen mit je drei verschiedenen Themen,
    2. Ziffer 2
      für die Arbeit in Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung) zwei Aufgabenstellungen mit je drei verschiedenen Themen,
    3. Ziffer 3
      für die Arbeit in Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur) zwei Aufgabenstellungen mit je drei verschiedenen Themen,
    4. Ziffer 4
      für die Nacherzählung in der lebenden Fremdsprache (Englisch) zwei Aufgabenstellungen (Texte),
    5. Ziffer 5
      für den Aufsatz in der lebenden Fremdsprache (Englisch) drei Aufgabenstellungen mit je zwei verschiedenen Themen.
  2. Absatz 2,Die Vorschläge für die schriftlichen Klausurarbeiten sind in den Aufgabenstellungen zu variieren, aber im Schwierigkeitsgrad möglichst gleichwertig zu halten. Sie dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, daß ihre Bearbeitung keine selbständige Leistung erfordert. Hingegen müssen die Arbeitsformen im Unterricht ausreichend geübt worden sein. Allenfalls gewünschte Akzentsetzungen sind in der Themenstellung anzugeben.
  3. Absatz 3,Sofern der Prüfer beabsichtigt, den Prüfungskandidaten Angaben zur Erleichterung des Verständnisses zur Verfügung zu stellen, hat er diese der Aufgabenstellung beizufügen; Texte, die für eine Interpretation bestimmt sind, sind anzuschließen. Dem Text für die Nacherzählung und die Interpretation in der lebenden Fremdsprache (Englisch) ist eine kurze Darstellung des Inhaltes in deutscher Sprache anzuschließen. Die Themenvorschläge für den Aufsatz in der lebenden Fremdsprache (Englisch) sind mit angeschlossener deutscher Übersetzung vorzulegen. Den Aufgabenstellungen in Pädagogik und Didaktik ist erforderlichenfalls in knapper Form eine Angabe jener wesentlichen Lehrstoffbereiche, die für die Formulierung des jeweiligen Themas maßgeblich waren, beizulegen. Ferner sind Hilfsmittel und Unterlagen, deren Benützung gemäß Paragraph 6, Absatz 5, genehmigt werden soll, mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Die für die allfälligen praktischen Klausurarbeiten (Paragraph 9,) fachlich zuständigen Prüfer haben im Rahmen ihrer Vorschläge Aufgabenstellungen wie folgt zur Wahl vorzuschlagen:
    1. Ziffer eins
      für die praktische Klausurarbeit in Kindergartenpraxis und Hortpraxis soviele Aufgabenstellungen als Prüfungskandidaten antreten,
    2. Ziffer 2
      für alle übrigen praktischen Klausurarbeiten zwei Aufgabenstellungen mit je ein oder zwei Aufgaben aus den schwerpunktmäßig durchgenommenen Übungsbereichen (zB Produktgestaltung/Holz oder zB Gerätturnen).
    Im übrigen finden Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, sinngemäße Anwendung.
  5. Absatz 5,Der Schulleiter hat die Vorschläge gegenzuzeichnen und gemeinsam mit den Unterlagen gemäß Absatz 3, in einem besonders gesicherten Umschlag mit dem Vermerk „Zur eigenhändigen Öffnung durch den zuständigen Landesschulinspektor“ der Schulbehörde erster Instanz vorzulegen, wobei die mit der Bezeichnung der Schule, der Klasse und des Prüfungsgebietes versehenen Briefumschläge für die Rückmittlung der Themen beizulegen sind. Die Vorlage hat zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      für die Klausurarbeiten im Haupttermin bis spätestens vier Wochen nach Beginn des zweiten Semesters,
    2. Ziffer 2
      für die allfälligen praktischen Klausurarbeiten der Jahresprüfung innerhalb von einer Woche nach der Klassenkonferenz der letzten Schulstufe gemäß Paragraph 20, Absatz 6, des Schulunterrichtsgesetzes,
    3. Ziffer 3
      für die Klausurarbeit für den ersten und zweiten Nebentermin bis spätestens drei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung.
  6. Absatz 6,Der Schulleiter hat die für die Prüfungskandidaten bestimmten Abschriften gemäß Absatz eins bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung verbürgende Weise aufzubewahren.
  7. Absatz 7,Die festgesetzten Aufgabenstellungen und die Unterlagen gemäß Absatz 3, sind dem Schulleiter unter Gewährleistung der Geheimhaltung rückzumitteln. Nach Einlangen sind sie vom Schulleiter bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung verbürgende Weise aufzubewahren.
  8. Absatz 8,Sofern die Schulbehörde erster Instanz die beantragten Aufgabenstellungen, insbesondere im Hinblick auf den Lehrplan ungeeignet oder der Reife- und Befähigungsprüfungsvorschrift widersprechend findet, ist entweder eine Umgruppierung vorzunehmen oder die Vorlage neuer Vorschläge zu verlangen.

Schlagworte

Reifeprüfung, Kindergartenerziehung, Kinderliteratur,
Reifeprüfungsvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10009668

Dokumentnummer

NOR12122427

Alte Dokumentnummer

N7198816901J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/140/P10/NOR12122427