Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reife- und Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 231/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Durchführung der mündlichen Teilprüfungen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die mündliche Prüfung hat frühestens drei Wochen nach dem Abschluß der Klausurprüfung zu beginnen.
(2)Absatz 2,In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im Haupttermin sind Arbeitsgruppen einzurichten, an denen die Prüfungskandidaten teilnehmen können und in denen sich Lehrer und Prüfungskandidaten mit Problemen und Stoffgebieten einzelner Prüfungsgebiete beschäftigen. Dabei dürfen die für die mündliche Prüfung vorgesehenen Aufgaben nicht so weit vorbereitet werden, daß die Lösung keine selbständige Leistung erfordert.
(3)Absatz 3,Die Einteilung der Prüfungskandidaten auf die einzelnen Prüfungshalbtage ist vom Schulleiter vorzunehmen und durch Anschlag in der Schule spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntzugeben.
(4)Absatz 4,Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der mündlichen Prüfung.
(5)Absatz 5,Die Reihenfolge der einzelnen mündlichen Teilprüfungen ist vom Schulleiter im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden festzulegen.
(6)Absatz 6,Die mündlichen Teilprüfungen dürfen nicht vor 7.30 Uhr beginnen und haben spätestens um 20.00 Uhr zu enden. Die Vorbereitungszeit gemäß Abs. 11 sowie die für die Beurteilung der Leistungen erforderliche Zeit ist in diese Zeit nicht einzurechnen.Die mündlichen Teilprüfungen dürfen nicht vor 7.30 Uhr beginnen und haben spätestens um 20.00 Uhr zu enden. Die Vorbereitungszeit gemäß Absatz 11, sowie die für die Beurteilung der Leistungen erforderliche Zeit ist in diese Zeit nicht einzurechnen.
(7)Absatz 7,Jeder Prüfungskandidat hat an dem Halbtag, an dem seine mündliche Prüfung beginnt, alle mündlichen Teilprüfungen abzulegen. Dies gilt jedoch nicht für den Fall, daß der Prüfungskandidat mehr als vier Teilprüfungen abzulegen hat; in diesem Fall können die Teilprüfungen auf die beiden Halbtage eines Tages verteilt werden.
(8)Absatz 8,Dem Prüfungskandidaten sind in jedem Prüfungsgebiet drei verschiedenartige und voneinander unabhängige Aufgaben schriftlich vorzulegen, wobei eine Streuung über den Lehrstoff der gesamten Ausbildungsdauer anzustreben ist; dabei ist § 38 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes zu beachten. Die Aufgabenstellungen für jeden Prüfungskandidaten in den einzelnen mündlichen Teilprüfungen sind jeweils für das betreffende Prüfungsgebiet vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden zu bestimmen.Dem Prüfungskandidaten sind in jedem Prüfungsgebiet drei verschiedenartige und voneinander unabhängige Aufgaben schriftlich vorzulegen, wobei eine Streuung über den Lehrstoff der gesamten Ausbildungsdauer anzustreben ist; dabei ist Paragraph 38, Absatz eins, des Schulunterrichtsgesetzes zu beachten. Die Aufgabenstellungen für jeden Prüfungskandidaten in den einzelnen mündlichen Teilprüfungen sind jeweils für das betreffende Prüfungsgebiet vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden zu bestimmen.
(9)Absatz 9,In der lebenden Fremdsprache (Englisch), in Slowenisch, Kroatisch und Ungarisch ist eine Aufgabe im Zusammenhang mit einem Text im Umfang von 150 bis 220 Wörtern, allenfalls als Tonbandaufzeichnung, vorzulegen; in Deutsch kann eine Aufgabe im Zusammenhang mit einem Text gestellt werden. In den Prüfungsgebieten Musikerziehung und Instrumentalmusik, Bildnerische Erziehung und Werkerziehung hat die erste Aufgabe auch eine Probe praktischen Könnens in didaktischer Berufsbezogenheit zum Inhalt zu haben. In Religion hat die erste Aufgabe sich auf berufsbezogene bzw. religionspädagogische Inhalte zu beziehen.
(10)Absatz 10,Der Prüfungskandidat hat zwei der gemäß Abs. 8 vorgelegten Aufgaben zu wählen, in Deutsch, in der lebenden Fremdsprache (Englisch), in Slowenisch, Kroatisch und Ungarisch jedenfalls die im Zusammenhang mit dem vorgelegten Text gestellte Aufgabe; in den Prüfungsgebieten Musikerziehung und Instrumentalmusik, Bildnerische Erziehung sowie Werkerziehung hat er jedenfalls die erste Aufgabe zu wählen, die auch eine Probe praktischen Könnens in didaktischer Berufsbezogenheit, in Religion jene, die eine berufsbezogene bzw. religionspädagogische Thematik, zum Inhalt hat.Der Prüfungskandidat hat zwei der gemäß Absatz 8, vorgelegten Aufgaben zu wählen, in Deutsch, in der lebenden Fremdsprache (Englisch), in Slowenisch, Kroatisch und Ungarisch jedenfalls die im Zusammenhang mit dem vorgelegten Text gestellte Aufgabe; in den Prüfungsgebieten Musikerziehung und Instrumentalmusik, Bildnerische Erziehung sowie Werkerziehung hat er jedenfalls die erste Aufgabe zu wählen, die auch eine Probe praktischen Könnens in didaktischer Berufsbezogenheit, in Religion jene, die eine berufsbezogene bzw. religionspädagogische Thematik, zum Inhalt hat.
(11)Absatz 11,Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist, mindestens jedoch 20 Minuten, einzuräumen.
(12)Absatz 12,Die Prüfung ist so zu gestalten, daß der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann. Auf eine sprachlich und fachlich richtige Ausdrucksweise der Prüfungskandidaten ist Wert zu legen.
(13)Absatz 13,Ergibt sich aus der Lösung der Aufgabe keine sichere Beurteilungsgrundlage, so hat der Prüfer eine weitere Aufgabe zu stellen. Dem Prüfungskandidaten ist eine angemessene Frist, mindestens jedoch 10 Minuten, zur Vorbereitung einzuräumen.
(14)Absatz 14,Für jede einzelne mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungszeit darf für eine mündliche Teilprüfung 15 Minuten, in Musikerziehung und Instrumentalmusik 20 Minuten, nicht überschreiten, sofern nicht eine weitere Aufgabe gemäß Abs. 13 gestellt wurde. Die Begrenzung der Prüfungszeit obliegt dem Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden. Im Falle schwerer körperlicher Behinderung eines Prüfungskandidaten (§ 19) ist ihm nach Maßgabe der Behinderung diejenige Zeit zur Verfügung zu stellen, die für eine ausreichende Beurteilung seiner Leistungen nötig ist.Für jede einzelne mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungszeit darf für eine mündliche Teilprüfung 15 Minuten, in Musikerziehung und Instrumentalmusik 20 Minuten, nicht überschreiten, sofern nicht eine weitere Aufgabe gemäß Absatz 13, gestellt wurde. Die Begrenzung der Prüfungszeit obliegt dem Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden. Im Falle schwerer körperlicher Behinderung eines Prüfungskandidaten (Paragraph 19,) ist ihm nach Maßgabe der Behinderung diejenige Zeit zur Verfügung zu stellen, die für eine ausreichende Beurteilung seiner Leistungen nötig ist.
(15)Absatz 15,Der Vorsitzende ist berechtigt, die Prüfungsdauer für die erste vom Prüfungskandidaten behandelten Aufgabe zu begrenzen. Der Vorsitzende ist weiters berechtigt, sich an den mündlichen Teilprüfungen im Zusammenhang mit den vom Prüfer gestellten Aufgaben zu beteiligen.
(16)Absatz 16,Zur selben Zeit darf von der Prüfungskommission nur ein Prüfungskandidat geprüft werden, doch können während der mündlichen Teilprüfung eines Prüfungskandidaten Prüfungsfragen an andere Prüfungskandidaten zur Vorbereitung ausgegeben werden.
(17)Absatz 17,Bei der mündlichen Teilprüfung ist die Benützung aller im Unterricht bzw. bei der schriftlichen Klausurprüfung verwendeten Hilfsmittel zu gestatten. Sie ist vom Prüfer zu untersagen, wenn sie zu einer Beeinträchtigung der Selbständigkeit der Leistung des Prüfungskandidaten führen könnte.
(18)Absatz 18,Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.
(19)Absatz 19,Für jede mündliche Teilprüfung sind die dem Prüfungskandidaten gestellten Aufgaben in das Reife- und Befähigungsprüfungsprotokoll einzutragen.
(20)Absatz 20,Das Reife- und Befähigungsprüfungsprotokoll ist nach Möglichkeit vom Klassenvorstand zu führen.
Schlagworte
Reifeprüfungsprotokoll
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Dokumentnummer
NOR12122429
Alte Dokumentnummer
N7198816903J