Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
18.03.1988 bis 06.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 218.03.198806.04.1993 BGBl. Nr. 140/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 231/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reife- und Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

18.03.1988BGBl. Nr. 140/1988

Außerkrafttretensdatum

06.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 231/1993

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Anmeldung zur Reife- und Befähigungsprüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Prüfungskandidat hat sich in der ersten Kalenderwoche des zweiten Semesters schriftlich beim Schulleiter zur Reife- und Befähigungsprüfung anzumelden.
  2. Absatz 2,Gleichzeitig mit der Anmeldung nach Absatz eins, hat der Prüfungskandidat
    1. Ziffer eins
      die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung nachzuweisen,
    2. Ziffer 2
      eine allfällige Wahl, ob die Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten oder die Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte abgelegt wird, bekanntzugeben,
    3. Ziffer 3
      die Wahl der Prüfungsgebiete gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3,, gegebenenfalls die Wahl des Prüfungsgebietes in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, bekanntzugeben sowie
    4. Ziffer 4
      einen allfälligen Antrag auf Entfall eines Prüfungsgebietes gemäß Paragraph 3, Absatz 3, einzubringen.
  3. Absatz 3,Der Nachweis der erfolgreichen Ablegung der Vorprüfung (Absatz 2, Ziffer eins,) ist bei Zulassung zu einem Nebentermin bis zur erfolgreichen Ablegung der Vorprüfung, spätestens bis zur Klassenkonferenz gemäß Paragraph 20, Absatz 6, des Schulunterrichtsgesetzes der 5. Klasse, zu stunden.

Schlagworte

Reifeprüfung

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10009668

Dokumentnummer

NOR12122419

Alte Dokumentnummer

N7198816893J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/140/P2/NOR12122419