Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reife- und Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 231/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Anmeldung zur Reife- und Befähigungsprüfung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Prüfungskandidat hat sich in der ersten Kalenderwoche des zweiten Semesters schriftlich beim Schulleiter zur Reife- und Befähigungsprüfung anzumelden.
(2)Absatz 2,Gleichzeitig mit der Anmeldung nach Abs. 1 hat der PrüfungskandidatGleichzeitig mit der Anmeldung nach Absatz eins, hat der Prüfungskandidat
die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung nachzuweisen,
eine allfällige Wahl, ob die Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten oder die Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte abgelegt wird, bekanntzugeben,
die Wahl der Prüfungsgebiete gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und § 7 Abs. 1 Z 3, gegebenenfalls die Wahl des Prüfungsgebietes in § 8 Abs. 1 Z 2 bekanntzugeben sowiedie Wahl der Prüfungsgebiete gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3,, gegebenenfalls die Wahl des Prüfungsgebietes in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, bekanntzugeben sowie
einen allfälligen Antrag auf Entfall eines Prüfungsgebietes gemäß § 3 Abs. 3 einzubringen.einen allfälligen Antrag auf Entfall eines Prüfungsgebietes gemäß Paragraph 3, Absatz 3, einzubringen.
(3)Absatz 3,Der Nachweis der erfolgreichen Ablegung der Vorprüfung (Abs. 2 Z 1) ist bei Zulassung zu einem Nebentermin bis zur erfolgreichen Ablegung der Vorprüfung, spätestens bis zur Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes der 5. Klasse, zu stunden.Der Nachweis der erfolgreichen Ablegung der Vorprüfung (Absatz 2, Ziffer eins,) ist bei Zulassung zu einem Nebentermin bis zur erfolgreichen Ablegung der Vorprüfung, spätestens bis zur Klassenkonferenz gemäß Paragraph 20, Absatz 6, des Schulunterrichtsgesetzes der 5. Klasse, zu stunden.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Dokumentnummer
NOR12122419
Alte Dokumentnummer
N7198816893J