Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reife- und Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 231/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Reife- und Befähigungsprüfungszeugnisse
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Das Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis ist mit dem Jahreszeugnis der letzten Schulstufe zu verbinden und hat auch die Beurteilung des Vorprüfungszeugnisses zu enthalten.
(2)Absatz 2,Hat ein Prüfungskandidat die Reife- und Befähigungsprüfung nicht bestanden, so ist ihm sowohl ein Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis als auch ein eigenes Jahreszeugnis der letzten Schulstufe auszustellen.
(3)Absatz 3,Nach Ablegung einer Wiederholung der Reife- und Befähigungsprüfung gemäß § 17 ist das Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis gemäß Abs. 2 einzuziehen und die neu festgesetzte Gesamtbeurteilung auf Grund der Wiederholung der Reife- und Befähigungsprüfung in einem neuen Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis zu beurkunden. Die Bestimmung des Abs. 2 findet Anwendung.Nach Ablegung einer Wiederholung der Reife- und Befähigungsprüfung gemäß Paragraph 17, ist das Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis gemäß Absatz 2, einzuziehen und die neu festgesetzte Gesamtbeurteilung auf Grund der Wiederholung der Reife- und Befähigungsprüfung in einem neuen Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis zu beurkunden. Die Bestimmung des Absatz 2, findet Anwendung.
(4)Absatz 4,Das gemäß Abs. 2 ausgestellte Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe ist einzuziehen, wenn der Prüfungskandidat auf Grund einer Wiederholung der Reife- und Befähigungsprüfung eine positive Gesamtbeurteilung erhält.Das gemäß Absatz 2, ausgestellte Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe ist einzuziehen, wenn der Prüfungskandidat auf Grund einer Wiederholung der Reife- und Befähigungsprüfung eine positive Gesamtbeurteilung erhält.
(5)Absatz 5,Sofern nach Ablegung der Reife- und Befähigungsprüfung eine Wiederholungsprüfung in Freigegenständen erfolgreich abgelegt wird, ist auf Verlangen das ausgestellte Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis einzuziehen und ein neues Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung auszustellen.
(6)Absatz 6,Bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß § 3 Abs. 3 ist in das Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.Bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, ist in das Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.
Schlagworte
Reifeprüfungszeugnis, Reifeprüfung
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Dokumentnummer
NOR12122437
Alte Dokumentnummer
N7198816911J