Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
18.03.1988 bis 06.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 318.03.198806.04.1993 BGBl. Nr. 140/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 231/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reife- und Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

18.03.1988BGBl. Nr. 140/1988

Außerkrafttretensdatum

06.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 231/1993

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Umfang der Reife- und Befähigungsprüfung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Reife- und Befähigungsprüfung hat zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      eine Klausurprüfung gemäß Paragraph 36, Absatz 2, des Schulunterrichtsgesetzes,
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Prüfung gemäß Paragraph 36, Absatz 2, des Schulunterrichtsgesetzes.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der Reife- und Befähigungsprüfung ist auch eine allfällige Prüfung über einen negativ abgeschlossenen Pflichtgegenstand gemäß Paragraph 36, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes (Jahresprüfung) abzulegen.
  3. Absatz 3,Prüfungskandidaten, die in einer anderen Schulart eine Reife- oder eine Reife- und Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten ansuchen, die auch Prüfungsgebiete der bereits abgelegten Prüfung waren, wenn
    1. Ziffer eins
      das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall angesucht wird,
    2. Ziffer 2
      die Durchführung der Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet bei beiden Prüfungen gleichartig ist,
    3. Ziffer 3
      der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird,
    4. Ziffer 4
      das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, mindestens drei Viertel des Stundenausmaßes jener Unterrichtsgegenstände beträgt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird, und
    5. Ziffer 5
      der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 11, Absatz 7, des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird.
    Bei der Anwendung der Ziffer 3 und 4 ist jeweils der Lehrplan der betreffenden Schulart ab der 9. Schulstufe zu berücksichtigen.

Schlagworte

Reifeprüfung

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10009668

Dokumentnummer

NOR12122420

Alte Dokumentnummer

N7198816894J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/140/P3/NOR12122420