Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
18.03.1988 bis 06.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 518.03.198806.04.1993 BGBl. Nr. 140/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 231/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reife- und Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

18.03.1988BGBl. Nr. 140/1988

Außerkrafttretensdatum

06.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 231/1993

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Prüfungsgebiete, in denen Klausurarbeiten durchgeführt werden

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Klausurprüfung der Reife- und Befähigungsprüfung hat in folgenden Prüfungsgebieten schriftliche Klausurarbeiten zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      nach Wahl des Prüfungskandidaten Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie) oder Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung),
    2. Ziffer 2
      Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur),
    3. Ziffer 3
      lebende Fremdsprache (Englisch).
  2. Absatz 2,Der Prüfungskandidat darf ein Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nur wählen, wenn er in dem betreffenden Pflichtgegenstand am Ende des ersten Semesters der letzten Schulstufe nicht mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist. Hat jedoch der Prüfungskandidat in den beiden Pflichtgegenständen, in denen er nach Absatz eins, Ziffer eins, eine Wahlmöglichkeit hat, eine Beurteilung auf „Nicht genügend“, so ist er berechtigt, einen dieser Pflichtgegenstände zu wählen.

Schlagworte

Reifeprüfung, Kindergartenerziehung, Kinderliteratur

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10009668

Dokumentnummer

NOR12122422

Alte Dokumentnummer

N7198816896J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/140/P5/NOR12122422