Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
18.03.1988 bis 06.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 718.03.198806.04.1993 BGBl. Nr. 140/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 231/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reife- und Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

18.03.1988BGBl. Nr. 140/1988

Außerkrafttretensdatum

06.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 231/1993

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Prüfungsgebiete der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten,

in denen mündliche Teilprüfungen durchgeführt werden, und deren

Umfang

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung hat drei mündliche Teilprüfungen in folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      eine Teilprüfung in Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie),
    2. Ziffer 2
      eine Teilprüfung in Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung),
    3. Ziffer 3
      eine Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in
      1. Litera a
        Religion,
      2. Litera b
        Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur),
      3. Litera c
        lebende Fremdsprache (Englisch),
      4. Litera d
        Geschichte und Sozialkunde,
      5. Litera e
        Musikerziehung und Instrumentalmusik (Gitarre oder Flöte),
      6. Litera f
        Bildnerische Erziehung,
      7. Litera g
        Werkerziehung,
      8. Litera h
        Slowenisch,
      9. Litera i
        Kroatisch oder
      10. Litera j
        Ungarisch.
  2. Absatz 2,Den Prüfungskandidaten sind in den Prüfungsgebieten Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie), Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung), Religion, Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur), lebende Fremdsprache (Englisch), Geschichte und Sozialkunde, Slowenisch, Kroatisch, Ungarisch je drei Aufgaben schriftlich vorzulegen, von denen sie zwei auszuwählen haben. In Religion hat die erste Aufgabe sich auf berufsbezogene bzw. religionspädagogische Inhalte zu beziehen. In den Prüfungsgebieten Musikerziehung und Instrumentalmusik, Bildnerische Erziehung sowie Werkerziehung sind dem Prüfungskandidaten je drei Aufgaben, von denen die erste Aufgabe auch eine Probe praktischen Könnens in didaktischer Berufsbezogenheit zum Inhalt haben muß, schriftlich vorzulegen. Die Prüfungskandidaten haben in Religion, Musikerziehung und Instrumentalmusik, Bildnerische Erziehung sowie Werkerziehung die erste Aufgabe zu bearbeiten und eine von den zwei weiteren vorgelegten Aufgaben zu wählen. In Bildnerischer Erziehung und Werkerziehung haben die Prüfungskandidaten Arbeiten, die sie in den letzten Klassen angefertigt haben, vorzulegen.
  3. Absatz 3,Paragraph 5, Absatz 2, findet Anwendung.
  4. Absatz 4,Das Prüfungsgebiet Religion darf nur von solchen Prüfungskandidaten gewählt weden, die entweder in allen Klassen den Pflichtgegenstand Religion besucht haben oder über die der letzten Schulstufe vorangegangenen Schulstufen eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben; in der letzten Schulstufe muß der Prüfungskandidat diesen Pflichtgegenstand jedenfalls besucht haben.
  5. Absatz 5,Das Prüfungsgebiet Slowenisch oder Kroatisch oder Ungarisch darf nur von solchen Prüfungskandidaten gewählt werden, die entweder in allen Klassen den Freigegenstand Slowenisch oder Kroatisch oder Ungarisch besucht haben oder über die der letzten Schulstufe vorangegangenen Schulstufen eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben; in der letzten Schulstufe muß der Prüfungskandidat diesen Freigegenstand jedenfalls besucht haben.
  6. Absatz 6,Von den Prüfungsgebieten Gitarre, Flöte, Bildnerische Erziehung und Werkerziehung dürfen nur jene Prüfungsgebiete gewählt werden, die vom Prüfungskandidaten in der 5. Klasse als Pflichtgegenstand besucht wurden.
  7. Absatz 7,Im Rahmen der mündlichen Prüfung sind weiters abzulegen:
    1. Ziffer eins
      Prüfungen in jenen Prüfungsgebieten gemäß Paragraph 38, Absatz 2, des Schulunterrichtsgesetzes, in denen die schriftliche Klausurarbeit mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde,
    2. Ziffer 2
      eine allfällige mündliche Jahresprüfung.

Schlagworte

Reifeprüfung, Kindergartenerziehung, Kinderliteratur

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10009668

Dokumentnummer

NOR12122424

Alte Dokumentnummer

N7198816898J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/140/P7/NOR12122424