Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reife- und Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 231/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Prüfungsgebiete der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte, in denen mündliche Teilprüfungen durchgeführt werden, und
deren Umfang
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die mündliche Prüfung hat zusätzlich zu den im § 7 Abs. 1 angeführten mündlichen Teilprüfungen nochDie mündliche Prüfung hat zusätzlich zu den im Paragraph 7, Absatz eins, angeführten mündlichen Teilprüfungen noch
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet Didaktik der Horterziehung und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in
lebende Fremdsprache (Englisch)
zu umfassen.
(2)Absatz 2,Den Prüfungskandidaten sind in den im Abs. 1 genannten Prüfungsgebieten drei Aufgaben schriftlich über den in der 3. bis 5. Klasse für die zusätzliche Ausbildung zum Erzieher an Horten lehrplanmäßig vorgesehenen Lehrstoff vorzulegen, von denen sie zwei auszuwählen haben.Den Prüfungskandidaten sind in den im Absatz eins, genannten Prüfungsgebieten drei Aufgaben schriftlich über den in der 3. bis 5. Klasse für die zusätzliche Ausbildung zum Erzieher an Horten lehrplanmäßig vorgesehenen Lehrstoff vorzulegen, von denen sie zwei auszuwählen haben.
(3)Absatz 3,Im übrigen findet § 7 Abs. 7 Anwendung.Im übrigen findet Paragraph 7, Absatz 7, Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Dokumentnummer
NOR12122425
Alte Dokumentnummer
N7198816899J