Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
18.03.1988 bis 06.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 818.03.198806.04.1993 BGBl. Nr. 140/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 231/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reife- und Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

18.03.1988BGBl. Nr. 140/1988

Außerkrafttretensdatum

06.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 231/1993

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Prüfungsgebiete der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte, in denen mündliche Teilprüfungen durchgeführt werden, und

deren Umfang

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung hat zusätzlich zu den im Paragraph 7, Absatz eins, angeführten mündlichen Teilprüfungen noch
    1. Ziffer eins
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet Didaktik der Horterziehung und
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in
      1. Litera a
        Deutsch
      2. Litera b
        lebende Fremdsprache (Englisch)
      3. Litera c
        Mathematik
    zu umfassen.
  2. Absatz 2,Den Prüfungskandidaten sind in den im Absatz eins, genannten Prüfungsgebieten drei Aufgaben schriftlich über den in der 3. bis 5. Klasse für die zusätzliche Ausbildung zum Erzieher an Horten lehrplanmäßig vorgesehenen Lehrstoff vorzulegen, von denen sie zwei auszuwählen haben.
  3. Absatz 3,Im übrigen findet Paragraph 7, Absatz 7, Anwendung.

Schlagworte

Reifeprüfung

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10009668

Dokumentnummer

NOR12122425

Alte Dokumentnummer

N7198816899J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/140/P8/NOR12122425