Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vorprüfung zur Reife- und Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 231/1993Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
70/06 Schulunterricht
Text
4. Abschnitt
Beurteilung der Leistungen bei der Vorprüfung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Beurteilung der einzelnen Vorprüfungen hat am Ende jedes Halbtages für jene Prüfungskandidaten, die am jeweiligen Halbtag die Vorprüfung beendet haben, in nichtöffentlicher Sitzung stattzufinden.
(2)Absatz 2,Grundlage für die Beurteilung der Leistungen bei der Vorprüfung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, die hiebei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis 7 und 10 erster Satz, der §§ 12, 14 und 16 der Verordnung der Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie in mittleren und höheren Schulen, BGBl. Nr. 371/1974, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.Grundlage für die Beurteilung der Leistungen bei der Vorprüfung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, die hiebei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes. Im übrigen finden die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, 5 bis 7 und 10 erster Satz, der Paragraphen 12, 14 und 16 der Verordnung der Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie in mittleren und höheren Schulen, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974,, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung. (3)Absatz 3,Die Leistungen, die der Prüfungskandidat in den das Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenständen in der jeweils letzten Schulstufe, in der dieser Unterrichtsgegenstand geführt wurde, erbracht hat, sind bei der Beurteilung des Prüfungsgebietes zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4,Die Beurteilung der vom Prüfungskandidaten in der Vorprüfung nach Abs. 1 erbrachten Leistungen hat auf Grund des vom Prüfer zu stellenden und zu begründenden Beurteilungsantrages zu erfolgen.Die Beurteilung der vom Prüfungskandidaten in der Vorprüfung nach Absatz eins, erbrachten Leistungen hat auf Grund des vom Prüfer zu stellenden und zu begründenden Beurteilungsantrages zu erfolgen.
(5)Absatz 5,Die Beschlüsse der Prüfungskommission sind gemäß § 35 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes zu fassen. Ist der Vorsitzende der Prüfungskommission der Meinung, daß ein Beschluß der Prüfungskommission gegen Rechtsvorschriften verstößt, hat er diesen Beschluß auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen.Die Beschlüsse der Prüfungskommission sind gemäß Paragraph 35, Absatz 3, des Schulunterrichtsgesetzes zu fassen. Ist der Vorsitzende der Prüfungskommission der Meinung, daß ein Beschluß der Prüfungskommission gegen Rechtsvorschriften verstößt, hat er diesen Beschluß auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen.
(6)Absatz 6,Die Beurteilung der Leistungen bei der Vorprüfung ist in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Ferner ist die Begründung der negativen Beurteilung für ein Prüfungsgebiet sowie für eine Anwendung des Abs. 3 in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist vom Vorsitzenden sowie von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.Die Beurteilung der Leistungen bei der Vorprüfung ist in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Ferner ist die Begründung der negativen Beurteilung für ein Prüfungsgebiet sowie für eine Anwendung des Absatz 3, in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist vom Vorsitzenden sowie von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
(7)Absatz 7,Das Prüfungsergebnis ist dem Prüfungskandidaten unverzüglich nach dessen Festsetzung durch die Prüfungskommission mitzuteilen. Das Zeugnis über die Vorprüfung ist dem Prüfungskandidaten spätestens innerhalb einer Woche auszufolgen.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Dokumentnummer
NOR12122414
Alte Dokumentnummer
N7198816870J