Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vorprüfung zur Reife- und Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 231/1993Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
70/06 Schulunterricht
Text
5. Abschnitt
Wiederholung der Vorprüfung
Umfang und Prüfungstermine der Wiederholungsprüfung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Wenn die Beurteilung der Vorprüfung auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Vorprüfung in demselben Prüfungsgebiet zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.
(2)Absatz 2,Bei der Beurteilung der Wiederholungsprüfung sind vorangegangene negative Beurteilungen nicht zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Die Wiederholung der Prüfung ist an der Schule abzulegen, an der die Vorprüfung begonnen wurde.
(4)Absatz 4,Dem Prüfungskandidaten ist der Termin der Wiederholungsprüfung vom Schulleiter spätestens drei Wochen vorher nachweislich mitzuteilen.
(5)Absatz 5,In den Fällen des § 40 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes hat der Prüfungskandidat ein begründetes Ansuchen an den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dem Abschluß der zweiten Wiederholung der Vorprüfung beim Schulleiter einzubringen.In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes hat der Prüfungskandidat ein begründetes Ansuchen an den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dem Abschluß der zweiten Wiederholung der Vorprüfung beim Schulleiter einzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Dokumentnummer
NOR12122415
Alte Dokumentnummer
N7198816871J