Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
18.03.1988 bis 06.04.1993 — BGBl. Nr. 139/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1118.03.198806.04.1993 BGBl. Nr. 139/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 231/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vorprüfung zur Reife- und Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

18.03.1988BGBl. Nr. 139/1988

Außerkrafttretensdatum

06.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 231/1993

Index

70/06 Schulunterricht

Text

5. Abschnitt
Wiederholung der Vorprüfung

Umfang und Prüfungstermine der Wiederholungsprüfung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Wenn die Beurteilung der Vorprüfung auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Vorprüfung in demselben Prüfungsgebiet zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.
  2. Absatz 2,Bei der Beurteilung der Wiederholungsprüfung sind vorangegangene negative Beurteilungen nicht zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Die Wiederholung der Prüfung ist an der Schule abzulegen, an der die Vorprüfung begonnen wurde.
  4. Absatz 4,Dem Prüfungskandidaten ist der Termin der Wiederholungsprüfung vom Schulleiter spätestens drei Wochen vorher nachweislich mitzuteilen.
  5. Absatz 5,In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes hat der Prüfungskandidat ein begründetes Ansuchen an den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dem Abschluß der zweiten Wiederholung der Vorprüfung beim Schulleiter einzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10009669

Dokumentnummer

NOR12122415

Alte Dokumentnummer

N7198816871J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/139/P11/NOR12122415