Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vorprüfung zur Reife- und Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 231/1993Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
70/06 Schulunterricht
Text
6. Abschnitt
Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung der Vorprüfung verhindert, darf er die betreffende Vorprüfung zu dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachholen.
(2)Absatz 2,Abs. 1 findet auch auf jene Fälle Anwendung, in denen der Prüfungskandidat von der Vorprüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist der Rücktritt nicht mehr möglich; die betreffende Vorprüfung ist zu beurteilen.Absatz eins, findet auch auf jene Fälle Anwendung, in denen der Prüfungskandidat von der Vorprüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist der Rücktritt nicht mehr möglich; die betreffende Vorprüfung ist zu beurteilen.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Dokumentnummer
NOR12122416
Alte Dokumentnummer
N7198816872J