Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vorprüfung zur Reife- und Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 231/1993Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
70/06 Schulunterricht
Text
7. Abschnitt
Ergänzende Bestimmungen
Sonderbestimmung für die Durchführung der Vorprüfung bei schwerer
körperlicher Behinderung eines Prüfungskandidaten
§ 13.Paragraph 13,
Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung die mündliche Teilprüfung nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, seine Kenntnisse allenfalls schriftlich nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Dokumentnummer
NOR12122417
Alte Dokumentnummer
N7198816873J