Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vorprüfung zur Reife- und Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 231/1993Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Zulassung zur Vorprüfung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Zur Ablegung der Vorprüfung sind die Schüler der 5. Klasse berechtigt.
(2)Absatz 2,Der Schüler hat sich zur Vorprüfung in der letzten Woche des Unterrichtsjahres der 4. Klasse schriftlich beim Schulleiter anzumelden.
(3)Absatz 3,Gleichzeitig mit der Anmeldung nach Abs. 2 hat der Prüfungskandidat die Wahl des Prüfungsgebietes gemäß § 6 bekanntzugeben.Gleichzeitig mit der Anmeldung nach Absatz 2, hat der Prüfungskandidat die Wahl des Prüfungsgebietes gemäß Paragraph 6, bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Dokumentnummer
NOR12122406
Alte Dokumentnummer
N7198816862J