Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vorprüfung zur Reife- und Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 231/1993Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Prüfungskommission
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Schulleiter.
(2)Absatz 2,Der Schulleiter hat als Mitglied der Prüfungskommission jenen Lehrer zu bestellen, der das vom Prüfungskandidaten gewählte Prüfungsgebiet zuletzt unterrichtet hat (Prüfer). Mitglied der Prüfungskommission ist ferner der Abteilungsvorstand.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Dokumentnummer
NOR12122407
Alte Dokumentnummer
N7198816863J