Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 133/1988 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 123/2021Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 2021,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel 1
Ziel des Übereinkommens
1. Die Parteien verpflichten sich, zur Verhinderung und Kontrolle der Gewalttätigkeit und des Fehlverhaltens von Zuschauern bei Fußballspielen, innerhalb der Grenzen ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um den Bestimmungen dieses Übereinkommens Wirksamkeit zu verleihen.
2. Die Parteien wenden die Bestimmungen dieses Übereinkommens auf andere Sportarten und Sportveranstaltungen an, bei denen Gewalttätigkeit oder Fehlverhalten von Zuschauern zu befürchten sind, und zwar nach Maßgabe der spezifischen Erfordernisse dieser Sportarten und Sportveranstaltungen.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2021
Dokumentnummer
NOR12122352
Alte Dokumentnummer
N7198813425L