Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 133/1988 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 123/2021Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 2021,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Text
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 12
1. Dieses Übereinkommen steht Mitgliedstaaten des Europarates sowie anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens zur Unterzeichnung offen. Sie können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken durch:
Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder
Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.
2. Die Ratifikations-, Annahme-oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2021
Dokumentnummer
NOR12122363
Alte Dokumentnummer
N7198813436L