Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 133/1988 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 123/2021Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 2021,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Text
Artikel 13
1. Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer einmonatigen Frist ab dem Tag, an dem drei Mitgliedstaaten des Europarates gemäß Artikel 12 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, an das Übereinkommen gebunden zu sein, in Kraft.
2. Für jeden Signatarstaat, der zu einem späteren Zeitpunkt seine Zustimmung erklärt, an das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer einmonatigen Frist ab dem Tag der Unterzeichnung bzw. der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde,
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2021
Dokumentnummer
NOR12122364
Alte Dokumentnummer
N7198813437L