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Art. 13

Fassungen
01.04.1988 bis 28.02.2022 — BGBl. Nr. 133/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1301.04.198828.02.2022 BGBl. Nr. 133/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 123/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 2021,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.04.1988BGBl. Nr. 133/1988

Außerkrafttretensdatum

28.02.2022aufgehoben durch BGBl. III Nr. 123/2021

Index

79/07 Sport

Text

Artikel 13

1. Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer einmonatigen Frist ab dem Tag, an dem drei Mitgliedstaaten des Europarates gemäß Artikel 12 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, an das Übereinkommen gebunden zu sein, in Kraft.

2. Für jeden Signatarstaat, der zu einem späteren Zeitpunkt seine Zustimmung erklärt, an das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer einmonatigen Frist ab dem Tag der Unterzeichnung bzw. der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde,

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021

Gesetzesnummer

10009670

Dokumentnummer

NOR12122364

Alte Dokumentnummer

N7198813437L