Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 133/1988 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 123/2021Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 2021,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Text
Artikel 14
1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates nach Konsultierung der Parteien durch Mehrheitsbeschluß gemäß Artikel 20 (d) des Statuts des Europarates jeden Staat, der nicht Mitglied des Europarates ist, einladen, dem Übereinkommen beizutreten; die Zustimmung der Vertreter aller Vertragsstaaten, die Recht auf Sitz im Ministerkomitee haben, ist erforderlich.
2. Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer einmonatigen Frist ab dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2021
Dokumentnummer
NOR12122365
Alte Dokumentnummer
N7198813438L