Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 133/1988 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 123/2021Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 2021,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Text
Artikel 17
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarates, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist:
jede Unterzeichnung gemäß Artikel 12;
die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde gemäß Artikel 12 oder 14;
jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens gemäß Artikel 13 und 14;
jede gemäß Artikel 7 weitergeleitete Information;
jeden gemäß Artikel 10 erstellten Bericht;
jeden Änderungsvorschlag und jede beschlossene Änderung gemäß Artikel 11 sowie den Zeitpunkt, an dem die Änderung in Kraft tritt;
jede Erklärung gemäß Artikel 15;
jede gemäß den Bestimmungen des Artikels 16 erfolgte Notifikation sowie den Zeitpunkt, an dem die Kündigung wirksam wird.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am 19. August 1985 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt jedem Mitgliedstaat des Europarates, jedem Vertragsstaat des Europäischen Kulturabkommens sowie jedem Staat, der zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladen worden ist, beglaubigte Abschriften.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2021
Dokumentnummer
NOR12122368
Alte Dokumentnummer
N7198813441L