Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
01.04.1988 bis 28.02.2022 — BGBl. Nr. 133/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 401.04.198828.02.2022 BGBl. Nr. 133/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 123/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 2021,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.04.1988BGBl. Nr. 133/1988

Außerkrafttretensdatum

28.02.2022aufgehoben durch BGBl. III Nr. 123/2021

Index

79/07 Sport

Text

Artikel 4

Internationale Zusammenarbeit

1. Die Parteien arbeiten in den Angelegenheiten, die von diesem Übereinkommen erfaßt werden, eng zusammen und fördern eine angemessene analoge Zusammenarbeit zwischen den betroffenen nationalen Sportinstitutionen.

2. Vor internationalen Vereins- und Auswahlspielen oder -turnieren laden die jeweiligen Parteien ihre zuständigen Stellen, insbesondere die Sportorganisationen, ein, die Spiele zu bezeichnen, bei denen Gewalttätigkeit oder Fehlverhalten seitens der Zuschauer zu befürchten sind. Im Falle einer solchen Mitteilung leiten die zuständigen Behörden des Gastlandes Konsultationen zwischen den Beteiligten in die Wege. Diese Konsultationen finden so bald wie möglich statt, und zwar nach Möglichkeit nicht später als zwei Wochen vor Austragung des Spiels, und umfassen Anordnungen, Maßnahmen und Vorkehrungen, die vor, während und nach dem Spiel zu treffen sind, gegebenenfalls unter Einbeziehung zusätzlicher, nicht in diesem Übereinkommen enthaltener Maßnahmen.

Schlagworte

Vereinsspiel, Vereinsturnier, Auswahlturnier

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021

Gesetzesnummer

10009670

Dokumentnummer

NOR12122355

Alte Dokumentnummer

N7198813428L