Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 133/1988 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 123/2021Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 2021,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
Identifizierung und Behandlung von Straftätern
1. Die Parteien bemühen sich, unter Einhaltung der bestehenden rechtlichen Verfahrensweisen und des Grundsatzes der Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit dafür zu sorgen, daß Zuschauer, die Akte der Gewalttätigkeit oder andere strafbare Handlungen begehen, identifiziert und in einem ordentlichen Gerichtsverfahren verfolgt werden.
2. Die Parteien erwägen gegebenenfalls, insbesondere bei ausländischen Zuschauern, in Übereinstimmung mit den anwendbaren internationalen Abkommen
die Abtretung des Verfahrens gegen Personen, dieim Zusammenhang mit Gewalttätigkeit oder anderen strafbaren Handlungen bei Sportveranstaltungen festgenommen worden sind, an ihr Heimatland;
die Auslieferung von Personen, die der Gewalttätigkeit oder anderer strafbarer Handlungen bei Sportveranstaltungen verdächtigt werden, zu verlangen;
Personen, die wegen Straftaten im Zusammenhang mit Gewalttätigkeit oder wegen anderer strafbarer Handlungen bei Sportveranstaltungen verurteilt wurden, zur Verbüßung ihrer Strafe in das entsprechende Land zu überstellen.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2021
Dokumentnummer
NOR12122356
Alte Dokumentnummer
N7198813429L