Kurztitel
Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 133/1988 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 123/2021Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 2021,
Text
Artikel 6
Zusätzliche Maßnahmen
1. Die Parteien verpflichten sich zur engen Zusammenarbeit mit ihren zuständigen nationalen Sportorganisationen und -vereinen sowie gegebenenfalls mit den Eigentümern der Stadien, um Vorkehrungen für die Planung und Ausführung von Änderungen – einschließlich solcher an den Zu- und Abgängen der Stadien – zu treffen, die zur Verbesserung der Sicherheit und zur Verhinderung von Gewalttätigkeit notwendig sind.
2. Die Parteien verpflichten sich, wo es notwendig und angemessen ist, ein System von Kriterien für die Auswahl von Stadien zu entwickeln, welche der Sicherheit der Zuschauer und der Verhinderung von Gewalttätigkeit unter ihnen Rechnung tragen, insbesondere für Stadien, die voraussichtlich mit ihren Spielen große oder erregte Massen anziehen.
3. Die Parteien verpflichten sich, ihre nationalen Sportorganisationen aufzufordern, ihre Reglements ständig zu überprüfen, um die Faktoren, die zu Gewaltausbrüchen unter Spielern oder Zuschauern führen könnten, unter Kontrolle zu halten.