Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 133/1988 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 123/2021Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 2021,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Artikel 7
Bereitstellung von Informationen
Jede Partei leitet alle zweckdienlichen Informationen bezüglich der in ihrem Land zum Zweck der Erfüllung der Bestimmungen dieses Übereinkommens getroffenen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, die sich auf den Fußball oder andere Sportarten beziehen, in einer der Amtssprachen des Europarates an den Generalsekretär des Europarates weiter.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2021
Dokumentnummer
NOR12122358
Alte Dokumentnummer
N7198813431L