Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
01.04.1988 bis 28.02.2022 — BGBl. Nr. 133/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 801.04.198828.02.2022 BGBl. Nr. 133/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 123/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 2021,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.04.1988BGBl. Nr. 133/1988

Außerkrafttretensdatum

28.02.2022aufgehoben durch BGBl. III Nr. 123/2021

Index

79/07 Sport

Text

Artikel 8

Ständiges Komitee

1. Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird ein Ständiges Komitee eingerichtet.

2. Jede Partei kann mit einem oder mehreren Delegierten im Ständigen Komitee vertreten sein. Jede Partei hat eine Stimme.

3. Jeder Mitgliedstaat des Europarates oder Vertragsstaat des Europäischen Kulturabkommens, der nicht Vertragsstaat dieses Übereinkommens ist, kann im Komitee als Beobachter vertreten sein.

4. Das Ständige Komitee kann durch einstimmigen Beschluß jeden Staat, der nicht Mitglied des Europarates und nicht Vertragsstaat des Übereinkommens ist, sowie jede interessierte Sportorganisation einladen, durch einen Beobachter bei einer oder mehreren seiner Sitzungen vertreten zu sein.

5. Das Ständige Komitee wird vom Generalsekretär des Europarates einberufen. Die erste Sitzung findet innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Übereinkommens statt. Danach tritt das Komitee mindestens einmal jährlich zusammen. Darüber hinaus tagt es, wenn die Mehrheit der Parteien dies verlangt.

6. Die Mehrheit der Parteien stellt das Quorum für die Einberufung einer Sitzung des Ständigen Komitees dar.

7. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens legt das Ständige Komitee seine Geschäftsordnung fest und nimmt sie durch Konsens an.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021

Gesetzesnummer

10009670

Dokumentnummer

NOR12122359

Alte Dokumentnummer

N7198813432L