Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 133/1988 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 123/2021Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 2021,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Text
Artikel 9
1. Die Überwachung der Anwendung dieses Übereinkommens obliegt dem Ständigen Komitee. Es kann insbesondere:
die Bestimmungen dieses Übereinkommens ständig überprüfen und jede notwendige Änderung erwägen;
Konsultationen mit den zuständigen Sportorganisationen abhalten;
den Parteien Maßnahmen zur Durchführung dieses Übereinkommens empfehlen;
die geeigneten Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit über Aktivitäten im Rahmen dieses Übereinkommens empfehlen;
dem Ministerkomitee Empfehlungen betreffend die Einladung an Nichtmitgliedstaaten des Europarates, dem Übereinkommen beizutreten, unterbreiten;
jeden Vorschlag zur Verbesserung der Wirksamkeit dieses Übereinkommens unterbreiten.
2. In Erfüllung seiner Aufgaben kann das Ständige Komitee auf eigene Initiative Expertentreffen anberaumen.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2021
Dokumentnummer
NOR12122360
Alte Dokumentnummer
N7198813433L