Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einrichtung des Studienversuches Tapisserie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 119/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung
Text
Prüfungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Voraussetzung für die Zulassung zum Studium des Studienversuches Tapisserie ist die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung (§ 24 KHStG), die der Feststellung der Begabung für das zentrale künstlerische Fach Tapisserie und der physischen Eignung für das Studium zu dienen hat.Voraussetzung für die Zulassung zum Studium des Studienversuches Tapisserie ist die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung (Paragraph 24, KHStG), die der Feststellung der Begabung für das zentrale künstlerische Fach Tapisserie und der physischen Eignung für das Studium zu dienen hat.
(2)Absatz 2,Aus den sonstigen Pflichtfächern gemäß § 3 Z 2 sind Vorprüfungen abzulegen.Aus den sonstigen Pflichtfächern gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, sind Vorprüfungen abzulegen.
(3)Absatz 3,Das Studium des Studienversuches Tapisserie ist mit der Diplomprüfung aus dem zentralen künstlerischen Fach Tapisserie abzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Dokumentnummer
NOR12122185
Alte Dokumentnummer
N7198810947X