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§ 1 AOG

Fassungen
09.04.1994 bis 30.09.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 109.04.199430.09.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998
§ 113.02.199308.04.1994 § → § BGBl. Nr. 105/1993
§ 101.10.199012.02.1993 BGBl. Nr. 365/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Akademie-Organisationsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

09.04.1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Abkürzung

AOG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

Paragraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,

Text

römisch eins. ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Rechtsstellung und Aufgaben der Akademie

Paragraph eins, (1) Die Hochschule „Akademie der bildenden Künste in Wien'' (im folgenden als „Akademie'' bezeichnet) ist eine den Universitäten gleichrangige Einrichtung des Bundes. Sie dient der Pflege und der Erschließung der Künste, der Kunstlehre sowie in diesem Zusammenhang auch der Forschung und der wissenschaftlichen Lehre. Die Erfüllung dieser Aufgaben kann auch im Zusammenwirken mit Forschungs- und Lehreinrichtungen anderer Hochschulen (Universitäten) erfolgen.

  1. Absatz 2,Als leitende Grundsätze für die Tätigkeit der Akademie sind jene für die Gestaltung der Studien gemäß Paragraph 2, des Kunsthochschulstudiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1986, anzuwenden.
  2. Absatz 3,Der Akademie, ihren Instituten, Meisterschulen, Departments und besonderen Einrichtungen (Paragraph 58,) kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind:
    1. Ziffer eins
      durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben und Förderungen des Bundes, soweit sie im Zusammenhang mit internationalen Forschungsprogrammen stehen, sowie Förderungen anderer Rechtsträger entgegenzunehmen und hievon im eigenen Namen zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen;
    2. Ziffer 2
      mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck die Förderung von Aufgaben der Akademie ist, zu erwerben. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die Mitgliedschaft Bundesinteressen verletzt würden;
    3. Ziffer 3
      Angelegenheiten gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 15 und 29 zu besorgen;
    4. Ziffer 4
      nach Maßgabe ihrer Aufgaben Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter gemäß Paragraph 15, Absatz 2 bis 4 des Forschungs-Organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, in der jeweils geltenden Fassung, abzuschließen.
    Dem Kupferstichkabinett und der Gemäldegalerie kommt ferner Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, Druckwerke, Ton- und Bildträger, Repliken, Andenkenartikel und ähnliche Gegenstände, die mit der Tätigkeit dieser Einrichtungen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, beispielsweise durch Beteiligung an Gesellschaften und Genossenschaften, herzustellen bzw. zu verlegen und zu vertreiben.
  3. Absatz 4,Die Einnahmen aus Entgelten für Leistungen des Kupferstichkabinetts und der Gemäldegalerie sind, soweit sie nicht unter Paragraph eins, Absatz 3, fallen oder es sich nicht um die Darbietung ständiger Schausammlungen handelt, im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes als zweckgebundene Einnahmen zur Abdeckung der dadurch entstehenden Mehrausgaben sowie unter Bedachtnahme auf die Aufgaben dieser Einrichtungen für Personalausgaben, für Aufwendungen für Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel und für sonstige Aufwendungen zu verwenden.
  4. Absatz 5,Die Akademie wird durch den Rektor, das Institut durch den Vorstand, die Meisterschule und die besondere Einrichtung jeweils durch ihren Leiter nach außen vertreten. Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Vermögensfähigkeit gemäß Absatz 3, entstehen, trifft den Bund keine Haftung.
  5. Absatz 6,Auf Dienstverträge, die von der Akademie und ihren Einrichtungen im Rahmen des Absatz 3, abgeschlossen werden, ist das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

Schlagworte

Forschungseinrichtung, Tonträger

Gesetzesnummer

10009673

Dokumentnummer

NOR12125418

Alte Dokumentnummer

N7199435318J