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§ 13 AOG

Fassungen
01.10.1990 bis 30.09.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.10.199030.09.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Akademie-Organisationsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.10.1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Abkürzung

AOG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

Paragraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,

Text

Lehrbefugnis

Paragraph 13, (1) Die Lehrbefugnis ist das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erworbene Recht, die künstlerische, künstlerisch-wissenschaftliche oder wissenschaftliche Lehre an der Akademie mittels der Einrichtungen der Akademie frei auszuüben.

  1. Absatz 2,Personen mit der Lehrbefugnis (venia docendi) gemäß Paragraph 7, Ziffer eins, sind berechtigt, im Rahmen ihrer Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen aller Art abzuhalten. Paragraph 2, Absatz eins, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, und Paragraph 4, Absatz 3, des Kunsthochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983,, bleiben unberührt.
  2. Absatz 3,Personen, die die Lehrbefugnis (venia docendi) als Ordentliche Hochschulprofessoren oder als Ordentliche oder Außerordentliche Universitätsprofessoren oder als Universitätsdozenten an einer anderen inländischen Hochschule (Universität) erworben haben, sind berechtigt, Lehrveranstaltungen an der Akademie anzukündigen, sofern das Gebiet ihrer Lehrbefugnis zum Wirkungsbereich der Akademie gehört. Die Abhaltung der Lehrveranstaltungen setzt weiters voraus, daß ein Bedarf an diesen Lehrveranstaltungen besteht und die räumlichen und sonstigen sachlichen Voraussetzungen gegeben sind. Die Entscheidung hierüber ist vom Akademiekollegium zu treffen.
  3. Absatz 4,Die Lehrbefugnis (venia docendi) eines Hochschuldozenten oder Honorarprofessors erlischt:
    1. Ziffer eins
      durch Verzicht;
    2. Ziffer 2
      durch fortgesetzte unbegründete Nichtausübung durch zwei Jahre;
    3. Ziffer 3
      mit einer durch ein inländisches Gericht erfolgten Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe (Paragraph 27, Absatz eins, StGB). Der allfällige Verlust durch Disziplinarerkenntnis nach Maßgabe besonderer Vorschriften bleibt unberührt.
  4. Absatz 5,Erklärt ein Ordentlicher Hochschulprofessor seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis oder scheidet er aus dem aktiven Dienstverhältnis aus, so behält er seine Lehrbefugnis. Die weitere Ausübung der Lehrbefugnis ist nur insoweit zulässig, als die räumlichen und sonstigen sachlichen Voraussetzungen gegeben sind. Die Entscheidung hierüber hat das Akademiekollegium zu treffen.
  5. Absatz 6,Ein Hochschuldozent, der nach Vollendung des 65. Lebensjahres auf die Ausübung seiner Lehrbefugnis (venia docendi) verzichtet, behält das Recht, den mit der Verleihung der Lehrbefugnis verbundenen Titel „Hochschuldozent'' weiterzuführen. Dieses Recht kann vom Akademiekollegium als Auszeichnung auch Personen zuerkannt werden, deren Lehrbefugnis gemäß Absatz 4, Ziffer 2, erloschen ist.

Gesetzesnummer

10009673

Dokumentnummer

NOR12122474

Alte Dokumentnummer

N7198817267J