Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademie-Organisationsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 25/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen inZum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in
§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- undParagraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und
Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,
Text
Emeritierte Ordentliche Hochschulprofessoren
§ 15. Emeritierte Ordentliche Hochschulprofessoren sind ehemalige Ordentliche Hochschulprofessoren, die nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften von der Erfüllung ihrer Dienstpflichten, insbesondere der Lehrverpflichtung, auf Dauer entbunden sind (Emeritierung). Sie sind zur weiteren Ausübung der Lehrbefugnis in ihrem bisherigen Fach berechtigt, soweit die räumlichen und sonstigen sachlichen Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Die Entscheidung hierüber hat das Akademiekollegium zu treffen. Paragraph 15, Emeritierte Ordentliche Hochschulprofessoren sind ehemalige Ordentliche Hochschulprofessoren, die nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften von der Erfüllung ihrer Dienstpflichten, insbesondere der Lehrverpflichtung, auf Dauer entbunden sind (Emeritierung). Sie sind zur weiteren Ausübung der Lehrbefugnis in ihrem bisherigen Fach berechtigt, soweit die räumlichen und sonstigen sachlichen Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Die Entscheidung hierüber hat das Akademiekollegium zu treffen.
Dokumentnummer
NOR12122476
Alte Dokumentnummer
N7198817269J