Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademie-Organisationsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 25/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen inZum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in
§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- undParagraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und
Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,
Text
Honorarprofessoren
§ 17. Künstlern oder Wissenschaftlern, die nicht als Ordentliche Hochschulprofessoren an der Akademie tätig sind, kann das Akademiekollegium in Würdigung ihrer besonderen künstlerischen, wissenschaftlichen oder in der Lehre erbrachten Leistungen die Lehrbefugnis für das ganze Gebiet oder für ein selbständiges Teilgebiet eines künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen oder wissenschaftlichen Faches verleihen. Der Beschluß ist dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung schriftlich mitzuteilen. Mit der Verleihung der Lehrbefugnis ist das Recht zur Führung des Titels „Honorarprofessor'' verbunden. Paragraph 17, Künstlern oder Wissenschaftlern, die nicht als Ordentliche Hochschulprofessoren an der Akademie tätig sind, kann das Akademiekollegium in Würdigung ihrer besonderen künstlerischen, wissenschaftlichen oder in der Lehre erbrachten Leistungen die Lehrbefugnis für das ganze Gebiet oder für ein selbständiges Teilgebiet eines künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen oder wissenschaftlichen Faches verleihen. Der Beschluß ist dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung schriftlich mitzuteilen. Mit der Verleihung der Lehrbefugnis ist das Recht zur Führung des Titels „Honorarprofessor'' verbunden.
Dokumentnummer
NOR12122478
Alte Dokumentnummer
N7198817271J