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§ 18 AOG

Fassungen
01.10.1990 bis 30.09.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1801.10.199030.09.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Akademie-Organisationsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.10.1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Abkürzung

AOG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

Paragraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,

Text

Hochschuldozenten

Paragraph 18, (1) Die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein künstlerisches oder künstlerisch-wissenschaftliches Fach in seinem ganzen Umfang oder für ein selbständiges Teilgebiet eines solchen Faches wird an der Akademie nach Maßgabe folgender Bestimmungen erworben.

  1. Absatz 2,Die Lehrbefugnis als Hochschuldozent wird vom Akademiekollegium auf Grund eines Habilitationsverfahrens verliehen. Ein Dienstverhältnis wird hiedurch nicht begründet. Der Beschluß ist dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung schriftlich mitzuteilen.
  2. Absatz 3,Das Habilitationsverfahren gliedert sich in folgende Abschnitte:
    1. Ziffer eins
      Prüfung des Ansuchens des Bewerbers auf dessen Eignung im allgemeinen;
    2. Ziffer 2
      Begutachtung der Habilitationsarbeit und der sonstigen künstlerischen (künstlerisch-wissenschaftlichen) Arbeiten des Bewerbers verbunden mit einer Aussprache über die angeführten Arbeiten;
    3. Ziffer 3
      Begutachtung der didaktischen Fähigkeiten des Bewerbers.

Gesetzesnummer

10009673

Dokumentnummer

NOR12122479

Alte Dokumentnummer

N7198817272J