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§ 2 AOG

Fassungen
01.10.1988 bis 30.09.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.10.198830.09.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Akademie-Organisationsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.10.1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Abkürzung

AOG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

Paragraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,

Text

Wirkungsbereiche

Paragraph 2, (1) Die Akademie erfüllt ihre Aufgaben in einem selbständigen (autonomen) und in einem übertragenen (staatlichen) Wirkungsbereich.

  1. Absatz 2,Die Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches sind von der Akademie nach den bestehenden Gesetzen und Verordnungen frei von Weisungen durch ihre eigenen Organe zu besorgen. Diese unterliegen hiebei dem Aufsichtsrecht des Bundes (Paragraph 4,).
  2. Absatz 3,Im übertragenen Wirkungsbereich sind die Organe der Akademie an die Weisungen des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung gebunden.
  3. Absatz 4,Der selbständige Wirkungsbereich umfaßt die im Paragraph eins, Absatz 3,, im Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, im römisch vier. Abschnitt, im Paragraph 53, Absatz eins,, im Paragraph 54, Absatz eins und im Paragraph 55, Absatz 2 bis 6 dieses Bundesgesetzes bezeichneten Angelegenheiten. Alle übrigen Angelegenheiten gehören zum übertragenen Wirkungsbereich.

Gesetzesnummer

10009673

Dokumentnummer

NOR12122463

Alte Dokumentnummer

N7198817256J