Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademie-Organisationsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 25/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen inZum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in
§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- undParagraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und
Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,
Text
Wirkungsbereiche
§ 2. (1) Die Akademie erfüllt ihre Aufgaben in einem selbständigen (autonomen) und in einem übertragenen (staatlichen) Wirkungsbereich.Paragraph 2, (1) Die Akademie erfüllt ihre Aufgaben in einem selbständigen (autonomen) und in einem übertragenen (staatlichen) Wirkungsbereich.
(2)Absatz 2,Die Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches sind von der Akademie nach den bestehenden Gesetzen und Verordnungen frei von Weisungen durch ihre eigenen Organe zu besorgen. Diese unterliegen hiebei dem Aufsichtsrecht des Bundes (§ 4).Die Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches sind von der Akademie nach den bestehenden Gesetzen und Verordnungen frei von Weisungen durch ihre eigenen Organe zu besorgen. Diese unterliegen hiebei dem Aufsichtsrecht des Bundes (Paragraph 4,).
(3)Absatz 3,Im übertragenen Wirkungsbereich sind die Organe der Akademie an die Weisungen des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung gebunden.
(4)Absatz 4,Der selbständige Wirkungsbereich umfaßt die im § 1 Abs. 3, im § 33 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, im IV. Abschnitt, im § 53 Abs. 1, im § 54 Abs. 1 und im § 55 Abs. 2 bis 6 dieses Bundesgesetzes bezeichneten Angelegenheiten. Alle übrigen Angelegenheiten gehören zum übertragenen Wirkungsbereich.Der selbständige Wirkungsbereich umfaßt die im Paragraph eins, Absatz 3,, im Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, im römisch vier. Abschnitt, im Paragraph 53, Absatz eins,, im Paragraph 54, Absatz eins und im Paragraph 55, Absatz 2 bis 6 dieses Bundesgesetzes bezeichneten Angelegenheiten. Alle übrigen Angelegenheiten gehören zum übertragenen Wirkungsbereich.
Dokumentnummer
NOR12122463
Alte Dokumentnummer
N7198817256J