Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademie-Organisationsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 25/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen inZum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in
§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- undParagraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und
Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,
Text
Hochschulassistenten und Vertragsassistenten
§ 20. (1) Hochschulassistenten sind Bundesbeamte nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften. Vertragsassistenten sind Vertragsbedienstete des Bundes, die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zur Erfüllung von Aufgaben eines Hochschulassistenten auf bestimmte Zeit aufgenommen werden.Paragraph 20, (1) Hochschulassistenten sind Bundesbeamte nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften. Vertragsassistenten sind Vertragsbedienstete des Bundes, die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zur Erfüllung von Aufgaben eines Hochschulassistenten auf bestimmte Zeit aufgenommen werden.
(2)Absatz 2,Die Aufnahme der Hochschulassistenten und der Vertragsassistenten erfolgt durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Antrag des Akademiekollegiums nach Ausschreibung der Planstelle. Der Leiter der Meisterschule (Vorstand des Institutes), der (dem) die Planstelle zugewiesen wurde, ist vom Ergebnis der Ausschreibung (§ 11 Abs. 1) in Kenntnis zu setzen. Er ist berechtigt, dem Akademiekollegium einen Vorschlag vorzulegen, der mindestens die Namen der drei für die Besetzung der Planstelle am besten geeigneten Bewerber zu enthalten hat. Enthält der Vorschlag weniger als drei Bewerber, so ist dies zu begründen. Das Akademiekollegium hat aus dem Vorschlag einen Bewerber auszuwählen. Erachtet das Akademiekollegium diesen Vorschlag für unzureichend begründet oder für im Widerspruch mit den Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes stehend, so kann es den Vorschlag einmal zur Ergänzung bzw. Änderung an den Leiter der Meisterschule (Vorstand des Institutes) zurückverweisen.Die Aufnahme der Hochschulassistenten und der Vertragsassistenten erfolgt durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Antrag des Akademiekollegiums nach Ausschreibung der Planstelle. Der Leiter der Meisterschule (Vorstand des Institutes), der (dem) die Planstelle zugewiesen wurde, ist vom Ergebnis der Ausschreibung (Paragraph 11, Absatz eins,) in Kenntnis zu setzen. Er ist berechtigt, dem Akademiekollegium einen Vorschlag vorzulegen, der mindestens die Namen der drei für die Besetzung der Planstelle am besten geeigneten Bewerber zu enthalten hat. Enthält der Vorschlag weniger als drei Bewerber, so ist dies zu begründen. Das Akademiekollegium hat aus dem Vorschlag einen Bewerber auszuwählen. Erachtet das Akademiekollegium diesen Vorschlag für unzureichend begründet oder für im Widerspruch mit den Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes stehend, so kann es den Vorschlag einmal zur Ergänzung bzw. Änderung an den Leiter der Meisterschule (Vorstand des Institutes) zurückverweisen.
(3)Absatz 3,Bei der Betrauung eines Hochschulassistenten mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen hat das Akademiekollegium auf die Qualifikation und auf die festgelegten Dienstpflichten des Hochschulassistenten (§ 180 BDG 1979) Bedacht zu nehmen.Bei der Betrauung eines Hochschulassistenten mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen hat das Akademiekollegium auf die Qualifikation und auf die festgelegten Dienstpflichten des Hochschulassistenten (Paragraph 180, BDG 1979) Bedacht zu nehmen.
Dokumentnummer
NOR12122481
Alte Dokumentnummer
N7198817274J