Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademie-Organisationsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 25/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen inZum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in
§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- undParagraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und
Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,
Text
Lehrbeauftragte
§ 22. (1) Auf Antrag des Akademiekollegiums können vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung Künstlern, Wissenschaftlern und anderen Fachleuten für die Abhaltung künstlerischer, künstlerisch-wissenschaftlicher, wissenschaftlicher oder praktischer Lehrveranstaltungen auf bestimmte Zeit remunerierte oder nichtremunerierte Lehraufträge erteilt werden. Voraussetzung für die Erteilung eines Lehrauftrages ist der Nachweis des Abschlusses eines der Verwendung entsprechenden inländischen oder gleichwertigen ausländischen Hochschul(Universitäts)studiums. Bei künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen und praktischen Lehrveranstaltungen kann dieser Nachweis auch durch eine gleichzuwertende Eignung ersetzt werden.Paragraph 22, (1) Auf Antrag des Akademiekollegiums können vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung Künstlern, Wissenschaftlern und anderen Fachleuten für die Abhaltung künstlerischer, künstlerisch-wissenschaftlicher, wissenschaftlicher oder praktischer Lehrveranstaltungen auf bestimmte Zeit remunerierte oder nichtremunerierte Lehraufträge erteilt werden. Voraussetzung für die Erteilung eines Lehrauftrages ist der Nachweis des Abschlusses eines der Verwendung entsprechenden inländischen oder gleichwertigen ausländischen Hochschul(Universitäts)studiums. Bei künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen und praktischen Lehrveranstaltungen kann dieser Nachweis auch durch eine gleichzuwertende Eignung ersetzt werden.
(2)Absatz 2,Für remunerierte Lehraufträge gebührt eine Remuneration nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften.
(3)Absatz 3,Durch die Erteilung eines Lehrauftrages wird kein Dienstverhältnis begründet.
(4)Absatz 4,Das Akademiekollegium hat im selbständigen Wirkungsbereich zu bestimmen, ob ein Lehrbeauftragter auf Grund der Themen der von ihm abzuhaltenden Lehrveranstaltungen einer Meisterschule oder einem Institut zuzuordnen ist. Der Leiter der (des) fachlich in Betracht kommenden Meisterschule (Institutes) ist vor der Beschlußfassung zu hören. Durch eine Zuordnung werden Rechte des Lehrbeauftragten, die aus seiner Lehrbefugnis (§ 7 Z 2 lit. c sublit. bb und § 13 Abs. 1) entspringen, nicht berührt.Das Akademiekollegium hat im selbständigen Wirkungsbereich zu bestimmen, ob ein Lehrbeauftragter auf Grund der Themen der von ihm abzuhaltenden Lehrveranstaltungen einer Meisterschule oder einem Institut zuzuordnen ist. Der Leiter der (des) fachlich in Betracht kommenden Meisterschule (Institutes) ist vor der Beschlußfassung zu hören. Durch eine Zuordnung werden Rechte des Lehrbeauftragten, die aus seiner Lehrbefugnis (Paragraph 7, Ziffer 2, Litera c, Sub-Litera, b, b und Paragraph 13, Absatz eins,) entspringen, nicht berührt.
(5)Absatz 5,Sofern der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung der Akademie Budgetmittel bei nichtremunerierten Lehraufträgen in Form von Pauschalbeträgen, bei remunerierten Lehraufträgen in Form von Stundenkontingenten zuweist, sind die einzelnen nichtremunerierten oder remunerierten Lehraufträge vom zuständigen Kollegialorgan nach Maßgabe der zugewiesenen Mittel (Stundenkontingente) zu erteilen. Die Bestimmungen des § 51a Z 5 des Gehaltsgesetzes 1956 werden nicht berührt. Das Akademiekollegium hat die von ihm getroffenen Entscheidungen dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung in der von diesem festzusetzenden Form zur Kenntnis zu bringen.Sofern der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung der Akademie Budgetmittel bei nichtremunerierten Lehraufträgen in Form von Pauschalbeträgen, bei remunerierten Lehraufträgen in Form von Stundenkontingenten zuweist, sind die einzelnen nichtremunerierten oder remunerierten Lehraufträge vom zuständigen Kollegialorgan nach Maßgabe der zugewiesenen Mittel (Stundenkontingente) zu erteilen. Die Bestimmungen des Paragraph 51 a, Ziffer 5, des Gehaltsgesetzes 1956 werden nicht berührt. Das Akademiekollegium hat die von ihm getroffenen Entscheidungen dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung in der von diesem festzusetzenden Form zur Kenntnis zu bringen.
Dokumentnummer
NOR12122483
Alte Dokumentnummer
N7198817276J