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§ 22 AOG

Fassungen
01.10.1990 bis 30.09.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2201.10.199030.09.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Akademie-Organisationsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.10.1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Abkürzung

AOG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

Paragraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,

Text

Lehrbeauftragte

Paragraph 22, (1) Auf Antrag des Akademiekollegiums können vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung Künstlern, Wissenschaftlern und anderen Fachleuten für die Abhaltung künstlerischer, künstlerisch-wissenschaftlicher, wissenschaftlicher oder praktischer Lehrveranstaltungen auf bestimmte Zeit remunerierte oder nichtremunerierte Lehraufträge erteilt werden. Voraussetzung für die Erteilung eines Lehrauftrages ist der Nachweis des Abschlusses eines der Verwendung entsprechenden inländischen oder gleichwertigen ausländischen Hochschul(Universitäts)studiums. Bei künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen und praktischen Lehrveranstaltungen kann dieser Nachweis auch durch eine gleichzuwertende Eignung ersetzt werden.

  1. Absatz 2,Für remunerierte Lehraufträge gebührt eine Remuneration nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften.
  2. Absatz 3,Durch die Erteilung eines Lehrauftrages wird kein Dienstverhältnis begründet.
  3. Absatz 4,Das Akademiekollegium hat im selbständigen Wirkungsbereich zu bestimmen, ob ein Lehrbeauftragter auf Grund der Themen der von ihm abzuhaltenden Lehrveranstaltungen einer Meisterschule oder einem Institut zuzuordnen ist. Der Leiter der (des) fachlich in Betracht kommenden Meisterschule (Institutes) ist vor der Beschlußfassung zu hören. Durch eine Zuordnung werden Rechte des Lehrbeauftragten, die aus seiner Lehrbefugnis (Paragraph 7, Ziffer 2, Litera c, Sub-Litera, b, b und Paragraph 13, Absatz eins,) entspringen, nicht berührt.
  4. Absatz 5,Sofern der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung der Akademie Budgetmittel bei nichtremunerierten Lehraufträgen in Form von Pauschalbeträgen, bei remunerierten Lehraufträgen in Form von Stundenkontingenten zuweist, sind die einzelnen nichtremunerierten oder remunerierten Lehraufträge vom zuständigen Kollegialorgan nach Maßgabe der zugewiesenen Mittel (Stundenkontingente) zu erteilen. Die Bestimmungen des Paragraph 51 a, Ziffer 5, des Gehaltsgesetzes 1956 werden nicht berührt. Das Akademiekollegium hat die von ihm getroffenen Entscheidungen dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung in der von diesem festzusetzenden Form zur Kenntnis zu bringen.

Gesetzesnummer

10009673

Dokumentnummer

NOR12122483

Alte Dokumentnummer

N7198817276J