Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademie-Organisationsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 25/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen inZum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in
§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- undParagraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und
Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,
Text
Mitarbeiter im künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen und
wissenschaftlichen Betrieb
§ 24. (1) Die Aufnahme von Beamten und Vertragsbediensteten, die im künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen und wissenschaftlichen Betrieb verwendet werden, erfolgt auf Vorschlag des Akademiekollegiums durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.Paragraph 24, (1) Die Aufnahme von Beamten und Vertragsbediensteten, die im künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen und wissenschaftlichen Betrieb verwendet werden, erfolgt auf Vorschlag des Akademiekollegiums durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die Aufnahme der Bediensteten der Bibliothek und des Kupferstichkabinetts erfolgt auf Vorschlag des Bibliotheksdirektors durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, die Aufnahme der Bediensteten der Gemäldegalerie erfolgt auf Vorschlag des Leiters dieser Sammlung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Der Bibliotheksdirektor und der Leiter der Gemäldegalerie sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung (§ 11 Abs. 4) nach Anhörung des Akademiekollegiums zu bestellen.Die Aufnahme der Bediensteten der Bibliothek und des Kupferstichkabinetts erfolgt auf Vorschlag des Bibliotheksdirektors durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, die Aufnahme der Bediensteten der Gemäldegalerie erfolgt auf Vorschlag des Leiters dieser Sammlung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Der Bibliotheksdirektor und der Leiter der Gemäldegalerie sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung (Paragraph 11, Absatz 4,) nach Anhörung des Akademiekollegiums zu bestellen.
Dokumentnummer
NOR12122485
Alte Dokumentnummer
N7198817278J