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§ 24 AOG

Fassungen
01.10.1988 bis 30.09.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2401.10.198830.09.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Akademie-Organisationsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.10.1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Abkürzung

AOG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

Paragraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,

Text

Mitarbeiter im künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen und

wissenschaftlichen Betrieb

Paragraph 24, (1) Die Aufnahme von Beamten und Vertragsbediensteten, die im künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen und wissenschaftlichen Betrieb verwendet werden, erfolgt auf Vorschlag des Akademiekollegiums durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.

  1. Absatz 2,Die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 3,Die Aufnahme der Bediensteten der Bibliothek und des Kupferstichkabinetts erfolgt auf Vorschlag des Bibliotheksdirektors durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, die Aufnahme der Bediensteten der Gemäldegalerie erfolgt auf Vorschlag des Leiters dieser Sammlung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Der Bibliotheksdirektor und der Leiter der Gemäldegalerie sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung (Paragraph 11, Absatz 4,) nach Anhörung des Akademiekollegiums zu bestellen.

Gesetzesnummer

10009673

Dokumentnummer

NOR12122485

Alte Dokumentnummer

N7198817278J