Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademie-Organisationsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 25/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen inZum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in
§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- undParagraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und
Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,
Text
Bedienstete der Verwaltung
§ 25. Die Aufnahme von Beamten und Vertragsbediensteten, die in der Verwaltung (Akademiedirektion und Quästur) verwendet werden, erfolgt auf Vorschlag des Akademiedirektors durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Der Akademiedirektor ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung (§ 11 Abs. 4) nach Anhörung des Akademiekollegiums zu bestellen. Paragraph 25, Die Aufnahme von Beamten und Vertragsbediensteten, die in der Verwaltung (Akademiedirektion und Quästur) verwendet werden, erfolgt auf Vorschlag des Akademiedirektors durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Der Akademiedirektor ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung (Paragraph 11, Absatz 4,) nach Anhörung des Akademiekollegiums zu bestellen.
Dokumentnummer
NOR12122486
Alte Dokumentnummer
N7198817279J