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§ 27 AOG

Fassungen
13.02.1993 bis 30.09.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2713.02.199330.09.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998
§ 2701.10.199012.02.1993 BGBl. Nr. 365/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Akademie-Organisationsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

13.02.1993

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Abkürzung

AOG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in Paragraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,

Text

Zusammensetzung des Akademiekollegiums

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Dem Akademiekollegium gehören an:
    1. Ziffer eins
      die an der Akademie tätigen Ordentlichen Hochschulprofessoren;
    2. Ziffer 2
      der Vorsitzende des Dienststellenausschusses für Hochschullehrer;
    3. Ziffer 3
      der Vorsitzende des Dienststellenausschusses für die sonstigen Bediensteten; bei der Beratung und Beschlußfassung über Angelegenheiten des Bibliothekswesens gemäß Paragraph 59, Absatz 6 und 7 tritt an die Stelle des Vorsitzenden des Dienststellenausschusses für die sonstigen Bediensteten der Vorsitzende des Dienststellenausschusses an der Bibliothek;
    4. Ziffer 4
      der Vorsitzende des Hauptausschusses der Hochschülerschaft;
    5. Ziffer 5
      die Mitglieder aus dem Kreis der Angehörigen der Akademie gemäß Paragraph 7, Ziffer eins, Litera e, sowie Ziffer 2,;
    6. Ziffer 6
      die Mitglieder aus dem Kreis der ordentlichen Hörer;
    7. Ziffer 7
      der Akademiedirektor;
    8. Ziffer 8
      der Bibliotheksdirektor mit beratender Stimme und Antragsrecht, aber mit beschließender Stimme bei Behandlung von Angelegenheiten, von denen die Bibliothek oder das Kupferstichkabinett berührt werden;
    9. Ziffer 9
      der Leiter der Gemäldegalerie mit beratender Stimme und Antragsrecht, aber mit beschließender Stimme bei Behandlung von Angelegenheiten, von denen die Gemäldegalerie berührt wird.
  2. Absatz 2,Die Zahl der Mitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 5 und 6 beträgt je die Hälfte der um die Zahl fünf verminderten Gesamtzahl der der Akademie zugewiesenen Planstellen für Ordentliche Hochschulprofessoren und jener zusätzlichen Gastprofessoren, die eine Meisterschule oder ein Institut leiten. Ergibt sich hiebei eine Dezimalzahl, so ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Der Vorsitzende des Hauptausschusses der Hochschülerschaft ist in die Zahl der Mitglieder aus dem Kreis der ordentlichen Hörer einzurechnen.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder des Akademiekollegiums gemäß Absatz eins, Ziffer 5, sind aus dem Kreis der Angehörigen der Akademie gemäß Paragraph 7, Ziffer eins, Litera e, sowie Ziffer 2, für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu wählen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Die Wahl ist in einer vom Vorsitzenden des Dienststellenausschusses für Hochschullehrer einzuberufenden und von ihm zu leitenden Wahlversammlung vorzunehmen. Die Einberufung der Wahlversammlung hat spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag durch Anschlag an der Amtstafel der Akademiedirektion zu erfolgen. Der Anschlag gilt als Ladung zur Wahlversammlung. Die Wahlversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Viertel der Wahlberechtigten anwesend ist.
  4. Absatz 4,Die Wahl hat persönlich, schriftlich und geheim zu erfolgen. Wahlberechtigt sind alle Angehörigen der Akademie gemäß Paragraph 7, Ziffer eins, Litera e, sowie Ziffer 2,

  1. Absatz 4 a,(Verfassungsbestimmung) Wählbar sind nur jene Wahlberechtigten, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder denen auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie österreichischen Staatsbürgern.
  2. Absatz 5,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind gesondert und einzeln zu wählen. Mindestens die Hälfte der Mitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 5, ist aus dem Kreis der Angehörigen der Akademie zu wählen, die in einem der Akademie zugeordneten Dienstverhältnis zum Bund stehen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird im ersten Wahlgang eine absolute Mehrheit nicht erreicht, so ist in einer Stichwahl zwischen jenen Kandidaten zu entscheiden, die im ersten Wahlgang die beiden höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Führt auch die Stichwahl zu keinem Ergebnis, so entscheidet das Los, das vom Leiter der Wahlversammlung zu ziehen ist.
  3. Absatz 6,Über den Wahlvorgang ist ein Protokoll aufzunehmen.
  4. Absatz 7,Durch die Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 werden die Rechte und Pflichten der Personalvertretung (Bundes-Personalvertretungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,) nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2024

Gesetzesnummer

10009673

Dokumentnummer

NOR12124630

Alte Dokumentnummer

N7199326291J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/25/P27/NOR12124630