Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademie-Organisationsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 25/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen inZum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in
§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- undParagraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und
Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,
Text
§ 28. (1) Die Mitglieder des Akademiekollegiums aus dem Kreis der ordentlichen Hörer sind vom Hauptausschuß der Hochschülerschaft für die Dauer der Funktionsperiode dieses Organs der Hochschülerschaft zu entsenden. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen.Paragraph 28, (1) Die Mitglieder des Akademiekollegiums aus dem Kreis der ordentlichen Hörer sind vom Hauptausschuß der Hochschülerschaft für die Dauer der Funktionsperiode dieses Organs der Hochschülerschaft zu entsenden. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen.
(2)Absatz 2,Es dürfen nur ordentliche Hörer als Mitglieder entsendet oder als Ersatzmitglieder namhaft gemacht werden, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind.
Dokumentnummer
NOR12122489
Alte Dokumentnummer
N7198817282J